Allgemeine Beförderungsbedingungen
Wichtiger Hinweis: wenn diese Bestimmungen in eine andere Sprache als Englisch übersetzt werden und Widersprüche oder Unklarheiten zwischen der englischsprachigen Fassung und einer oder mehreren anderssprachigen Fassungen auftreten, ist die englischsprachige Fassung maßgeblich.
Sofern sich aus dem Wortlaut oder dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die folgenden Ausdrücke in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die ihnen jeweils nebenstehend zugeordnete Bedeutung:
Vereinbarte Zwischenlandeorte sind solche Orte, ausgenommen Abflug- und Bestimmungsort, die im Flugschein oder in unserem Flugplan als planmäßige Landepunkte auf Ihrem Reiseweg vermerkt sind.
Airline Designator Code sind die zwei Zeichen oder drei Buchstaben, anhand der die Fluggesellschaft identifiziert werden kann.
Bevollmächtigter Agent ist ein Flugscheinverkäufer, der uns beim Verkauf von Flugscheinen zur Beförderung mit unseren Fluglinien unterstützt.
Gepäck sind alle Gegenstände, die für Ihren Gebrauch bestimmt sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des Fluggastes.
Gepäckschein, Gepäckabschnitt ist derjenige Teil des Flugscheins, der sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen Gepäcks bezieht.
Gepäckidentifizierungsmarke ist ein von uns ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellter Schein, dessen Gepäckanhängerteil von uns am aufgegebenen Gepäckstück befestigt und dessen Gepäckidentifizierungsteil Ihnen ausgehändigt wird.
„Fluggesellschaft“ oder „Ausführende Fluggesellschaft“ ist eine andere Fluggesellschaft als „Brussels Airlines“, deren Airline Designator Code auf Ihrem Flugschein oder Anschlussflugschein steht.
Gepäck, aufgegebenes ist dasjenige Gepäck, das wir in unsere Obhut nehmen und für das wir einen Gepäckschein ausgestellt haben.
Meldeschlusszeit ist der von uns oder dem jeweiligen Luftfrachtführer festgesetzte Zeitpunkt, bis zu dem Sie Ihre Check-In-Formalitäten abgeschlossen haben und im Besitz Ihrer Bordkarte sein müssen.
Code Share ist eine Luftbeförderung, die durch einen anderen als den im Flugschein bezeichneten Luftfrachtführer ausgeführt wird.
Vertragsbedingungen sind die Bedingungen, die als solche bezeichnet sind, im Flugschein oder im "Itinerary Receipt" eingetragen sind und diese Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag einbeziehen.
Anschlussflugschein ist ein für den Fluggast in Verbindung mit einem anderen Flugschein ausgestellter Flugschein; beide Flugscheine bilden zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag.
Luftfrachtführer ist jeder Luftfrachtführer, mit dem der Fluggast einen Beförderungsvertrag geschlossen hat und dessen Airline Designator Code im Flugschein erscheint.
Übereinkommen bezieht sich auf die jeweils zutreffende(n) der folgenden gesetzliche(n) Grundlage(n):
- das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr;
- das Warschauer Abkommen in seiner in am 28. September 1955 geänderten Fassung;
- das Warschauer Abkommen in seiner durch das Montrealer Protokoll Nr. 1 (1975) geänderten Fassung;
- das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls und des Montrealer Protokolls Nr. 2 (1975);
- das Zusatzabkommen von Guadalajara (1961);
- das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (nachstehend als Montrealer Übereinkommen bezeichnet).
Coupon ist sowohl ein Flugschein auf Papier als auch ein elektronischer Coupon, der Sie zur Reise mit dem im Flugschein angegebenen Flugzeug berechtigt.
Schaden schließt Tod, Körperverletzung, Verspätungsschäden, Verlust oder andere Beschädigungen jeglicher Art ein, welche aus oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen durch den Luftfrachtführer geleisteten Diensten entstehen.
Tage sind volle Kalendertage, einschließlich der Sonntage und gesetzlichen Feiertage; bei Anzeigen wird der Absendetag der Anzeige nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer wird der Tag der Ausstellung des Flugscheines oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.
Elektronischer Coupon ist ein elektronisch in unserem Reservierungssystem gespeicherter Flugcoupon oder entsprechendes Wertdokument.
Elektronischer Flugschein ist der von uns oder in unserem Auftrag im Reservierungssystem gespeicherte Flugschein, belegbar durch den dem Fluggast ausgehändigten "Itinerary Receipt".
Flugpreis Siehe Artikel 4.
Flugcoupon ist der Teil des Flugscheins, der den Vermerk "Good for passage" ("Berechtigt zur Beförderung") trägt, oder im Falle eines elektronischen Flugscheins der elektronische Coupon, der die einzelnen Orte angibt, zwischen denen der Coupon zur Beförderung berechtigt.
Höhere Gewalt sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die nicht unserem Einfluss unterliegen, und die auch bei Anwendung aller Sorgfalt unvermeidbar sind.
Itinerary Receipt ist das Reisedokument, das wir Ihnen, wenn Sie mit elektronischen Flugscheinen reisen, übergeben, und das Ihren Namen sowie Fluginformationen und Hinweise enthält. Dieses Dokument verbleibt bei Ihnen und ist während der gesamten Reise mitzuführen.
Fluggast ist jede Person mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, die aufgrund eines Flugscheins mit unserer Zustimmung in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll.
Fluggastcoupon oder Passenger Receipt ist der Teil des durch uns oder in unserem Auftrag ausgestellten Flugscheins, der einen entsprechenden Vermerk trägt und der beim Fluggast verbleibt.
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91.
SZR sind die Sonderziehungsrechte entsprechend der Definition des Internationalen Weltwährungsfonds.
Zwischenlandung ist ein geplanter Zwischenhalt auf Ihrer Reise an einem Ort zwischen Abgangs- und Bestimmungsort.
Tarife sind die, soweit vorgeschrieben, behördlich genehmigten oder hinterlegten Flugpreise und/oder damit zusammenhängenden Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft.
Flugschein ist die durch uns oder in unserem Auftrag für den Luftfrachtführer ausgestellte Urkunde, die als "Flugschein und Gepäckschein" oder als "Elektronisches Ticket" gekennzeichnet ist; die darin enthaltenen Vertragsbedingungen und Hinweise sowie Flug- und Fluggastcoupon sind Bestandteil des Flugscheins.
Gepäck, nicht aufgegebenes ist Ihr Gepäck mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks.
"Wir" bezeichnet Brussels Airlines NV, mit Geschäftssitz 100-102, Avenue des Saisons, B 30, 1050 Brüssel, Belgien, mit Unternehmensnummer/USt-IdNr. T 0400853488 und Geschäftsstelle im b.house – Flughafen Brüssel, Flughafengebäude 26 Schalter 1a.4 – Ringbaan, B-1831 Diegem, Belgien
"Sie" bezeichnet alle Personen mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, die aufgrund eines Flugscheins befördert werden (siehe auch Definition "Fluggast")
2.1. Allgemeines
2.1. These Conditions are the Conditions of Carriage referred to in the ticket and except as provided in Articles 2.2., 2.4. and 2.5., our Conditions of Carriage apply only on those flights, or flight segments, where our name or Airline Designator Code (SN) is indicated in the carrier box of the Ticket for that flight or flight segment. These Conditions apply to the flight or flight segments referred to in the Ticket and to any ancillary services purchased at time of purchase of the ticket or purchased afterwards.
2.2. Charter
Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung unterliegen diesen Beförderungsbedingungen nur, soweit dies in den Charterbestimmungen oder im Flugschein vorgesehen ist.
2.3. Code Share
Wir haben mit anderen Fluggesellschaften Abkommen getroffen, die unter der Bezeichnung "Code Share" bekannt sind. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn Lufthansa (SN) als Luftfrachtführer in der Carrierspalte des Flugscheins eingetragen ist, die Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden kann. Im Falle eines Code-Share-Fluges teilen wir Ihnen zum Zeitpunkt der Buchung mit, welcher Carrier den Flug durchführen wird. Für Flüge zu unserem aus den USA gilt der Tarmac Delay Contingency Plan der Fluggesellschaft des Luftfrachtführers.
Für Code-Share-Dienste auf Flügen, die von anderen Carriern durchgeführt werden, gelten die vorliegenden Beförderungsbedingungen. Code-Share-Partner haben jedoch unter Umständen Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung eigener Flüge, die von den Bestimmungen von Brussels Airlines für von Brussels Airlines durchgeführte Flüge abweichen. Diese Beförderungsbedingungen anderer Code Share-Partner werden deshalb in die vorliegenden Beförderungsbedingungen einbezogen und damit Bestandteil des Beförderungsvertrages.
Sie sollten sich die Bestimmungen für Flüge, die von einem anderen Carrier im Rahmen einer Code-Share-Vereinbarung durchgeführt werden, durchlesen und sich mit Besonderheiten wie z. B. Check-In-Zeiten, Anforderungen und Richtlinien bezüglich der Beförderung unbegleiteter Minderjähriger, Beförderung von Tieren, Beförderungsverweigerung, Sauerstoffgeräte, Betriebsunregelmäßigkeiten, Entschädigung bei Beförderungsverweigerung und Gepäckfreimengen/-annahme etc. vertraut machen.
2.4 Nach der Reservierung teilt Ihnen der Vertragspartner den oder die Luftfrachtführer mit. Wenn zum Zeitpunkt der Reservierung noch nicht bekannt ist, um welchen Luftfrachtführer es sich handelt, erhalten Sie diese Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vom Vertragspartner, aber spätestens beim Check-In oder Boarding für einen Anschlussflug, für den gemäß EU-Verordnung 211/2005 kein Check-In erforderlich ist. Falls sich der Luftfrachtführer nach der Reservierung aus technischen oder betrieblichen Gründen ändert, z.B. aufgrund von Wartungsarbeiten, Zwischenfällen oder Unfällen, Wetterbedingungen usw., wird der Fluggast zum frühestmöglichen Zeitpunkt über diese Änderung informiert, aber spätestens beim Check-In oder Boarding für einen Anschlussflug, für den kein Check-In erforderlich ist.
Anwendbares Recht
2.5 In Übereinstimmung mit der beschränkten Rechtswahlmöglichkeit nach dem zweiten Unterabsatz von Artikel 5 Abs. (2) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. „Rom I Verordnung) unterliegen ihr Beförderungsvertrag mit uns sowie diese Beförderungsbedingungen belgischem Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen nach dem anwendbaren Recht ungültig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig.
Bedingungen haben Vorrang vor Vorschriften
2.6. Sofern in den vorliegenden Beförderungsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, haben im Falle von Widersprüchen zwischen den vorliegenden Beförderungsbedingungen und anderen Vorschriften von Brussels Airlines, die sich auf bestimmte Themen beziehen, die vorliegenden Beförderungsbedingungen Vorrang.
3.1. Allgemeines
3.1.1. Wir erbringen die Beförderungsleistung nur an den im Flugschein genannten Fluggast und nur gegen Vorlage eines gültigen Flugscheins bzw. im Falle einer elektronischen Buchung einer gültigen ETIX- Hinterlegung im Buchungssystem, der den Flugcoupon für den entsprechenden Flug, alle nachfolgenden Flugcoupons und den Fluggastcoupon enthält. Die Überprüfung der Identität bleibt vorbehalten.
3.1.2. Flugscheine sind nicht übertragbar.
3.1.3. Die Erstattung von Flugscheinen, die zu ermäßigten Konditionen ausgestellt werden, kann eingeschränkt sein. Die Bedingungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Tarifbestimmungen. Sie sollten den Flugpreis wählen, der Ihrem Bedarf am besten entspricht. Es kann zweckmäßig sein, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen (klicken Sie hier für weitere Informationen).
3.1.4. Wenn Sie im Besitz eines ermäßigten Flugscheins gemäß oben 3.1.3. und am Reiseantritt durch höhere Gewalt gehindert sind, werden wir Ihnen auch den grundsätzlich nicht erstattbaren Teils des Flugpreises erstatten, wenn Sie uns den Umstand höherer Gewalt umgehend mitgeteilt und nachgewiesen haben und der Flugschein noch nicht angeflogen worden ist. Wir sind zum Abzug eines Verwaltungsentgelts berechtigt, die jeweils veröffentlicht wird.
3.1.5. Der Flugschein steht und verbleibt jederzeit im Eigentum der ausstellenden Gesellschaft.Der Flugschein beweist bis zum Nachweis des Gegenteils Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages. Die im Flugschein enthaltenen Vertragsbedingungen sind eine Zusammenfassung von Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen.
3.1.6. Ihr Flugschein und Ihr Boarding Pass enthalten Personendaten. Sie sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit diese Dokumente nicht von unberechtigten Dritten benutzt werden können; verbreiten Sie sie insbesondere nicht über soziale Medien.
Flugschein als Voraussetzung für die Beförderung
3.1.7. Sofern Sie nicht mit einem elektronischen Flugschein reisen, besteht ein Anspruch auf Beförderung nur bei Vorlage eines auf den Namen des Fluggastes ausgestellten gültigen Flugscheins, der den Flugcoupon für den betreffenden Flug, alle anderen nicht bereits benutzten Flugcoupons und den Fluggastcoupon enthält. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht, wenn der von Ihnen vorgelegte Flugschein erheblich beschädigt oder nachträglich abgeändert worden ist, es sei denn, dass dies durch uns erfolgt ist. Bei Reisen mit einem elektronischen Flugschein besteht nur dann Anspruch auf Beförderung, wenn sich der Fluggast ausreichend ausweisen kann und wenn ein gültiger elektronischer Flugschein auf den Namen des Fluggastes ausgestellt wurde.
Verlust des Flugscheins oder der Kundenkarte
3.1.8. (a) Bei erheblicher Beschädigung oder Verlust eines Flugscheins oder eines Teils des Flugscheins oder bei Nichtvorlage desselben mit darin enthaltenem Fluggastcoupon und allen nicht benutzten Flugcoupons können wir auf Ihren Wunsch einen solchen Flugschein ganz oder teilweise ersetzen, wenn der Nachweis dafür erbracht wird, dass der Flugschein für die in Frage stehende Beförderung ordnungsgemäß ausgestellt war. Wir können dafür ein angemessenes Serviceentgelt verlangen. Den Flugpreis müssen Sie nicht erneut entrichten.Wir können darüber hinaus verlangen, dass Sie sich in der von uns verlangten Form verpflichten, den Flugpreis für den Ersatzflugschein nachzuentrichten, falls und soweit der verlorene Flugschein oder der in Verlust geratene Flugcoupon von jemand anderem zum Zwecke der Beförderung oder Erstattung eingelöst wird. Wir werden keine Erstattung für Verluste verlangen, die wir schuldhaft verursacht haben.
3.1.8. (b) Wird der Nachweis des Verlustes nicht geführt oder lehnen Sie die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung ab, so kann die Fluggesellschaft, die einen Ersatzflugschein ausstellt, hierfür Bezahlung bis hin zum vollen Flugpreis verlangen. Dieser wird erstattet, wenn die Gesellschaft, die den Ursprungsflugschein ausgestellt hat, zu der Überzeugung gelangt ist, dass der verlorene oder beschädigte Flugschein nicht vor Ablauf seiner Gültigkeit ausgeflogen worden ist. Wenn Sie den Ursprungsflugschein wieder finden und der Flugscheinausstellenden Gesellschaft vor Ablauf der Gültigkeit einreichen, so wird der Ersatzflugschein unverzüglich erstattet.
Sorgfaltspflicht
3.1.9. Flugscheine sind wertvoll. Sie sind zur sorgfältigen Aufbewahrung und zur Ergreifung der erforderlichen Vorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl verpflichtet.
3.2. Dauer der Gültigkeit
3.2.1. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Flugschein, in diesen Bedingungen oder in anwendbaren Tarifen (die entsprechend den Angaben im Flugschein die Gültigkeitsdauer eines Flugscheins beschränken können), ist die Gültigkeit eines Flugscheins wie folgt:
3.2.1.1. (a) ein Jahr, gerechnet vom Ausstellungsdatum oder
3.2.1.1. (b) ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Reiseantritts, sofern dieser innerhalb eines Jahres ab Flugscheinausstellung erfolgt ist.
3.2.2. Werden Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Flugscheins von der Reise abgehalten, weil wir eine Reservierung nicht bestätigen können, so verlängert sich die Gültigkeitsdauer bis zu dem erstmöglichen Zeitpunkt, zu dem wir die Reservierung bestätigen können, oder Sie haben Anspruch auf Erstattung gemäß Art. 10.
Verlängerung der Gültigkeit 3.2.3. Sind Sie nach Antritt Ihrer Reise wegen Krankheit nicht in der Lage, die Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins fortzusetzen, so können wir die Gültigkeitsdauer des Flugscheins verlängern, bis Ihnen aus gesundheitlichen Gründen die Fortsetzung der Reise möglich ist. Die Verlängerung erfolgt bis zu dem Tage, an dem Sie gemäß einem ärztlichen Zeugnis reisefähig sind, oder an dem wir nach Feststellung der Reisefähigkeit den nächsten Flug auf dieser Strecke in der gebuchten Beförderungsklasse anbieten können. Die Krankheit muss durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. Wenn der noch nicht ausgeflogene Teil der im Flugschein enthaltenen Strecke eine oder mehrere Zwischenlandungen aufweist, so kann die Gültigkeit um bis zu drei Monate nach der im Attest festgestellten Reisefähigkeit verlängert werden. In diesem Falle werden wir die Gültigkeit von Flugscheinen Sie begleitender Mitglieder Ihrer engsten Familie entsprechend verlängern.
3.2.4. Stirbt ein Fluggast während der Flugreise, so kann auf die Einhaltung der Mindestaufenthaltszeit von begleitenden Personen verzichtet oder die Gültigkeit ihrer Flugscheine verlängert werden. Stirbt ein unmittelbarer Familienangehöriger eines Fluggastes, nachdem dieser die Reise angetreten hat, so kann die Gültigkeitsdauer der Flugscheine ihn begleitender unmittelbarer Familienangehöriger verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine gültige Sterbeurkunde vorgelegt wird und ist auf 45 Tage nach dem Todesdatum beschränkt.
Verlängerung der Gültigkeit
3.2.3. Sind Sie nach Antritt Ihrer Reise wegen Krankheit nicht in der Lage, die Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins fortzusetzen, so können wir die Gültigkeitsdauer des Flugscheins verlängern, bis Ihnen aus gesundheitlichen Gründen die Fortsetzung der Reise möglich ist. Die Verlängerung erfolgt bis zu dem Tage, an dem Sie gemäß einem ärztlichen Zeugnis reisefähig sind, oder an dem wir nach Feststellung der Reisefähigkeit den nächsten Flug auf dieser Strecke in der gebuchten Beförderungsklasse anbieten können. Die Krankheit muss durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. Wenn der noch nicht ausgeflogene Teil der im Flugschein enthaltenen Strecke eine oder mehrere Zwischenlandungen aufweist, so kann die Gültigkeit um bis zu drei Monate nach der im Attest festgestellten Reisefähigkeit verlängert werden. In diesem Falle werden wir die Gültigkeit von Flugscheinen Sie begleitender Mitglieder Ihrer engsten Familie entsprechend verlängern.
3.2.4. Stirbt ein Fluggast während der Flugreise, so kann auf die Einhaltung der Mindestaufenthaltszeit von begleitenden Personen verzichtet oder die Gültigkeit ihrer Flugscheine verlängert werden. Stirbt ein unmittelbarer Familienangehöriger eines Fluggastes, nachdem dieser die Reise angetreten hat, so kann die Gültigkeitsdauer der Flugscheine ihn begleitender unmittelbarer Familienangehöriger verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine gültige Sterbeurkunde vorgelegt wird und ist auf 45 Tage nach dem Todesdatum beschränkt.
3.3. Änderungen durch den Passagier
3.3.1. Reihenfolge und Verwendung des Coupons sind unverbrüchlicher Bestandteil des mit Ihnen geschlossenen Vertrags. Der Flugschein wird nicht akzeptiert und verliert seine Gültigkeit, wenn nicht alle Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge verwendet werden, es sei denn, Sie informieren uns in angemessener Weise vorab.
Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Couponreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte, dass wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren werden. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.
Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.
Sollten Sie über ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verfügen und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, steht es Ihnen frei, sich den Ticketpreis gemäß den Tarifbestimmungen erstatten zu lassen. Sie verlieren damit Ihren Beförderungsanspruch.
Dieser Artikel 3.3.2. gilt nicht für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich.
3.3.2.1. Für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich gilt folgendes:
Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte, dass wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren werden. Dies gilt nicht, wenn sich schlicht Ihre Reisepläne ändern oder wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem anderen von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten. Bitte teilen Sie uns nach Möglichkeit die diesbezüglichen Gründe unverzüglich nach Kenntniserlangung mit. Im Falle der Nachkalkulation wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.
Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.
Nichterscheinen
3.3.3. Bitte beachten Sie, dass wir Ihre gebuchten Rück- oder Anschlussflüge stornieren können, wenn Sie am Abflugtermin nicht erscheinen, ohne uns vorher zu benachrichtigen. Zur Sicherung Ihrer nachfolgenden Flugreservierungen kann eine Preisdifferenz anfallen. Sollten Sie über ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verfügen und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, können wir Ihnen einen Teil des Ticketpreises gemäß den Tarifbestimmungen erstatten. Sie verlieren mit der Erstattung Ihren Beförderungsanspruch.
Name und Anschrift des Luftfrachtführers
3.4. Unser Name darf im Flugschein in Form des Airline Designator Codes oder in sonstiger Weise abgekürzt werden. Als unsere Anschrift gilt auch der Flughafen des Abflugortes, der gegenüber der ersten Abkürzung unseres Namens im Flugschein erscheint.
4.1. Flugpreise
Es wird der Flugpreis geschuldet, der für die Beförderung vom tatsächlichen Abflugort zum tatsächlichen Bestimmungsort maßgeblich ist. Er wird in Übereinstimmung mit dem Tarif errechnet, der am Tage der Buchung des Flugscheins für die darin genannten Flugdaten und Flugstrecken gültig ist. Flugpreise schließen die Vergütung für Bodentransportdienste zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtzentren nicht ein. Der Flugpreis kann von der Fluggesellschaft erhobene Zuschläge enthalten.
4.2. Steuern, Gebühren und Abgaben
Alle Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben, die durch Regierungs-, Kommunal- oder andere Behörden oder vom Flughafenunternehmen in Bezug auf Fluggäste oder für deren Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, sind zusätzlich zu den Flugpreisen von Ihnen zu bezahlen. Bei Kauf des Flugscheins werden Sie über solche, nicht im Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben informiert. Diese werden in der Regel zusätzlich im Flugschein ausgewiesen.
4.3. Währung
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach dem anwendbaren Recht können die Flugpreise in jeder für uns annehmbaren Währung bezahlt werden. Bei Bezahlung im Reiseantrittsland in einer anderen Währung als derjenigen, in der der Flugpreis veröffentlicht ist, gilt für die Umrechnung der am Tag der Flugscheinausstellung von uns festgelegte Bankankaufkurs.
5.1. Voraussetzungen für Platzbuchungen
5.1.1. Jeder Flugcoupon wird nur zur Beförderung in der darin angegebenen Beförderungsklasse für den Tag und den Flug, für den eine Platzbuchung besteht, angenommen. Bei Flugscheinen ohne eingetragene Platzbuchung kann später ein Beförderungsplatz gebucht werden, wenn noch ein Platz auf dem gewünschten Flug verfügbar ist.
5.1.2. Wir oder unsere bevollmächtigten Agenten werden Ihre Buchung(en) aufzeichnen. Auf Anforderung schicken wir Ihnen eine schriftliche Buchungsbestätigung.
5.1.3. Bestimmte Tarife unterliegen einschränkenden Bestimmungen im Hinblick auf Umbuchung oder Stornierungen. Die einzelnen Bedingungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Tarifbestimmungen.
5.1.4. Wenn Sie Ihre Buchung im Rahmen eines Fernabsatzvertrags vornehmen, haben Sie keinerlei Widerrufsrecht.
5.2. Zeitgrenzen für Flugscheinausstellung
Wenn Sie den Flugpreis nicht bis zu dem mit uns oder dem Flugschein austellenden Reisebüro vereinbarten Zeitpunkt bezahlt haben, so können wir Ihre Flugbuchung streichen.
5.3. Persönliche Daten
5.3.1. Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Datenzur Verfügung gestellt zu haben, um Flugbuchungen vorzunehmen, Flugscheine zu kaufen, Zusatzleistungen zu erwerben, Dienstleistungen zu erstellen und anzubieten, Einreiseformalitäten durchzuführensowie solche Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise zu übermitteln. Sie ermächtigen uns, diese Daten ausschließlich zu diesen Zwecken an uns, das Flugschein ausstellende Reisebüro, Behörden, andere Fluggesellschaften, Geschäftspartner oder sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben. Weitere Informationen finden Sie in den Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen auf unserer Website.
5.3.2. Wir überprüfen Zahlungstransaktionen zur Verhinderung von Betrug und anderen Missbrauchsfällen. Dazu bedienen wir uns sowohl interner als auch externer Quellen. Werden konkrete Sachverhalte festgestellt, behalten wir uns das Recht vor, Informationen (inklusive personenbezogene Daten), an andere Gesellschaften innerhalb der Lufthansa Gruppe (u. a. Austrian Airlines, Eurowings, Germanwings, Brussels Airlines, SWISS Global Air Lines AG, Edelweiss Air AG, SWISS International Air Lines AG, Miles and More GmbH) zu übermitteln, welche diese dann auch für eigene Zwecke bearbeiten.
5.4. Sitzplatzreservierung
5.4.1. Auf Flügen von Brussels Airlines steht Ihnen die Möglichkeit der vorherigen Sitzplatzreservierung zur Verfügung. Im Rahmen dieses Services können Sie – soweit verfügbar – eine bestimmte Sitzplatzkategorie (Gang-, Fenster- oder Mittelplatz, Sitzplatz mit mehr Beinfreiheit) wählen. Dieser Service ist je nach Art des Sitzplatzes für einige Buchungsklassen kostenpflichtig. Eine Verpflichtung zur (kostenpflichtigen) Sitzplatzreservierung besteht nicht.2
5.4.2. In jedem Fall können Sie beim Check-In einen bestimmten Sitzplatz anfordern. Wenn Sie den Service „Automatischer Check-In“ nutzen, haben Sie die Möglichkeit anschließend einen anderen als den Ihnen zugewiesenen Sitzplatz auszuwählen, sofern noch andere Sitzplätze für Sie verfügbar sind. Wir bemühen uns, auf Passagierwünsche einzugehen, können jedoch keine bestimmten Sitzplätze garantieren.
5.4.3. Wir sind berechtigt, Sitzplätze jederzeit neu zuzuweisen, auch nach Betreten des Flugzeugs. Dies kann aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen notwendig sein. Haben Sie für eine vorherige Sitzplatzreservierung bezahlt und wird der Flug annulliert oder wird der Sitzplatz aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen anderweitig zugewiesen, werden wir Ihnen das Entgelt für die Sitzplatzreservierung erstatten. Eine Erstattung erfolgt nicht, wenn Sie den Flug freiwillig nicht antreten, umbuchen oder in eine andere Beförderungsklasse upgraden oder uns bei Buchung unkorrekte Angaben zur Befähigung des Sitzens am Notausgang gemacht haben.
5.5. Rückbestätigung von Buchungen
5.5.1. Sofern andere Luftfrachtführer für Weiterflug- und Rückbuchungen vom Fluggast eine Rückbestätigung verlangen, berechtigt die Unterlassung einer solchen Rückbestätigung den Luftfrachtführer zur Streichung der Weiterflug- oder Rückflugbuchung.
5.5.2. Sie sollten sich über die Bestimmungen anderer während Ihrer Reise benutzter Luftfrachtführer betreffend die Rückbestätigung von Buchungen informieren. Wenn eine Rückbestätigung erforderlich ist, so müssen Sie die Rückbestätigung bei dem Luftfrachtführer vornehmen, dessen Airline Designator Code für die betreffende Strecke in der Carrierspalte des Flugscheins eingetragen ist.
6.1. Die Meldeschlusszeiten sind an den verschiedenen Flughäfen unterschiedlich, und wir empfehlen Ihnen, sich über diese Meldeschlusszeiten zu informieren und sie einzuhalten. Ihre Reise verläuft reibungsloser, wenn Sie ausreichend Zeit zur Einhaltung der Meldeschlusszeiten einplanen. Sofern Sie diese Zeiten nicht einhalten, sind wir zur Streichung Ihrer Buchung berechtigt. Wir oder das Flugschein ausstellende Reisebüro informieren Sie über die Meldeschlusszeit für den ersten mit uns durchgeführten Streckenabschnitt. Die Meldeschlusszeiten für unsere Flüge können Sie auf unserer Internetseite nachlesen und sind von dem Flugschein ausstellendem Reisebüro zu erfahren. Sie betragen, wenn nichts anderes angegeben ist, mindestens 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug.
6.2. Sie sind verpflichtet, sich spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt zum Einsteigen am Gate einzufinden.
6.3. Sofern Sie nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheinen, sind wir berechtigt, Ihre Buchung zu streichen.
6.4. Für Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus allein von Ihnen zu vertretenden Verletzungen dieser Bestimmungen oder der Bestimmungen unserer Partnerunternehmen (Code Share, Interlining, Charter) entstehen, haften wir nicht.
7.1. Beförderungsverweigerungsrecht
Wir können Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern, wenn wir Sie im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sie auf einem früheren Flug gegen die in den Artikeln 7 und 11 genannten Verhaltensregeln verstoßen haben und Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist. Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern oder Ihre Platzbuchung streichen, wenn
7.1.1. diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird; oder
7.1.2. Ihre Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann; oder
7.1.3. Ihr Verhalten, Ihr Zustand oder Ihre geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass Sie sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen; oder
7.1.4. Sie sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder
7.1.5. Sie die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert haben; oder
7.1.6. Sie den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben; oder
7.1.7. Sie nicht im Besitz gültiger Reisedokumente sind, in ein Land einreisen wollen, für das Sie nur zum Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen, Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen; oder
7.1.8. Sie einen Flugschein vorlegen, den Sie auf illegalem Wege oder unter Verstoß gegen die Miles and More Teilnahmebedingungen erworben oder erhalten haben oder der als verloren oder gestohlen gemeldet worden ist, gefälscht ist oder wenn Sie Ihre Identität mit der als Fluggast im Flugschein eingetragenen Person nicht nachweisen können; oder
7.1.9. Sie die Zahlung des anfallenden Differenzbetrages (Aufpreises) nach 3.3.1 verweigern oder einen Flugschein vorlegen, der durch andere als uns oder zur Flugscheinausstellung berechtigtes Reisebüro ausgestellt wurde oder nicht unerheblich beschädigt ist; oder
7.1.10. Sie unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhalten; oder
7.1.11. Sie das beim Einsteigen sowie an Bord aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot und das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte an Bord missachten.
Sollte Brussels Airlines oder eines unserer Partnerunternehmen Ihnen die Beförderung aufgrund von Artikel 7.1. verweigern, sind sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen. Wenn Sie von Brussels Airlines einen Flugschein für eine anderen Luftfrachtführer erhalten haben (Code Share, Interlining, Charter), sind ebenfalls sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen, wenn dieser andere Luftfrachtführer Ihnen die Beförderung verweigert.
7.2. Besondere Betreuung
7.2.1. Die Beförderung von behinderten, kranken oder anderen Personen, die besondere Betreuung benötigen, muss vorher angemeldet werden. Fluggäste, die uns auf die Notwendigkeit besonderer Betreuung bei Kauf des Flugscheins hingewiesen haben und von uns zur Beförderung angenommen worden sind, werden von der Beförderung nicht auf Grund ihres Betreuungsbedarfs ausgeschlossen (klicken Sie hier für weitere Informationen).
Beförderung von Kindern
7.2.2. Vor Vollendung des 5. Lebensjahres dürfen Kinder nur in Begleitung eines Erwachsenen (d.h. einer Person, die mindestens 18 Jahre alt ist) oder einer Person reisen, die mindestens 16 Jahre alt ist und derselben Familie (Bruder oder Schwester) angehört oder denselben gesetzlichen Betreuer wie das Kind hat. Kinder, die noch nicht das 2. Lebensjahr erreicht haben, dürfen nur in Begleitung mindestens eines Erwachsenen an Bord eines Flugzeugs reisen. Kinder zwischen 5 und 12 Jahren dürfen nur als „alleinreisende Kinder“ alleine oder in Begleitung einer Person reisen, die mindestens 12 Jahre alt und in der Lage ist, sich während der gesamten Reise um das Kind zu kümmern. Die Beförderung von alleinreisenden Kindern Lebensjahr muss vorher telefonisch angemeldet werden und unterliegt einem zusätzlichen Entgelt sowie den Bestimmungen, die in unseren Verkaufsbüros und über die Flugschein ausstellenden Reisebüros erhältlich sind (klicken Sie hier für weitere Informationen).
7.2.3. Kinder können auch im eigenen Kindersitz auf einem Sitzplatz befördert werden; für Kleinkinder unter 2 Jahren ist hierfür ein zusätzlich gebuchter Sitzplatz erforderlich. Der Kindersitz ist während des gesamten Fluges mit dem am Flugzeugsitz vorhandenen Sitzgurt von Ihnen zu befestigen. Der Kindersitz muss zur Verwendung an Bord von Flugzeugen geeignet sein (d. h. der Kindersitz muss über einen Dreipunktgurt verfügen). Andernfalls sind wir berechtigt, die Beförderung des Kindersitzes in der Kabine zu verweigern. Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus einer fehlerhaften Befestigung des Kindersitzes, einer Funktionsuntauglichkeit oder aus der Nichtbefolgung von Anweisungen entstehen.
7.3. Ansprüche bei Beförderungsverweigerung
Werden Sie aus einem der vorstehenden Gründe von der Beförderung ausgeschlossen oder wird aus einem dieser Gründe Ihre Platzbuchung gestrichen, so beschränken sich Ihre Ansprüche auf das Recht, eine Flugpreiserstattung für die nicht genutzten Flugcoupons nach Maßgabe von Artikel 10.3. zu verlangen.
8.1. Freigepäck und Übergepäck
Je nach Tarif können Sie in bestimmtem Umfang Gepäckstücke als Freigepäck mitführen. Die Freigepäckgrenzen ergeben sich aus dem Flugschein und sind bei uns oder bei den Flugschein ausstellenden Reisebüros erhältlich. Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus sowie die Beförderung von Sondergepäck ist zuschlagpflichtig. Bei Flügen mit Brussels Airlines-Flugnummer durch Partnergesellschaften (Codeshare-Flüge) ist die Freigepäckmenge ebenfalls im Ticket dargestellt; Übergepäckentgelt werden jedoch durch den ersten flugdurchführenden Carrier nach seinen eigenen Regeln erhoben. Die hierfür geltenden Raten erhalten Sie bei uns oder bei den Flugschein ausstellenden Reisebüros.
Das Gewicht eines einzelnen Gepäckstücks darf jedoch 32 Kilogramm nicht überschreiten.
8.2. Gepäck von Fremden
Sie werden gebeten, die Mitnahme von Gepäck, das sie von Fremden erhalten haben, sowohl im Handgepäck als auch im aufgegebenen Gepäck zu verweigern.
8.3. Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände
8.3.1. In Ihrem Gepäck dürfen nicht enthalten sein:
8.3.1.1. Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind, die bei uns oder bei den Flugschein ausstellenden Reisebüros erhältlich sind. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe.
8.3.1.2. Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;
8.3.1.3. Gegenstände, die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall können bei uns oder den Flugschein ausstellenden Reisebüros in Erfahrung gebracht werden;
8.3.1.4. Einzeln mitgebrachte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie z.B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras, gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung bis 160Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter befördert werden. Die Beförderung von einzelnen Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung von 100Wh bis 160 Wh bedarf der vorherigen Zustimmung der Fluggesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkumulatoren sind den internationalen Gefahrgutvorschriften der International Civil Aviation Organization - ICAO - als internationale Zivilluftfahrtorganisation zu entnehmen, welche direkt auf den Internetseiten der ICAO unter der Rubrik Dangerous Goods oder über die Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes eingesehen werden können.
8.3.2. Führen Sie an Ihrer Person oder in Ihrem Gepäck: Waffen jeder Art, insbesondere (a) Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, (b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe, (c) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so haben Sie uns dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen.
8.3.3. Schusswaffen und Munition, die nicht zu Jagd- oder Sportzwecken dienen, dürfen nicht als Gepäck eingecheckt werden. Jagd- und Sportwaffen und -munition können als aufgegebenes Gepäck zugelassen werden. Schusswaffen müssen entladen, mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen und ordnungsgemäß verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den unter 8.3.1.1. genannten Bestimmungen der ICAO und der IATA. Ungeachtet aller anderslautenden Bestimmungen und Vereinbarungen ist Brussels Airlines nicht verpflichtet, Schusswaffen oder Munition zu Kriegszwecken an Bord ihrer Flugzeuge zu befördern.
8.3.4. Folgende Gegenstände dürfen nicht in Ihrem aufgegebenen Gepäck enthalten sein: Gegenstände, deren Mitführung durch anwendbare Gesetze oder Bestimmungen (einschließlich im Abflugs-, Ankunfts- oder Transitland oder in einem mit dem Flugzeug überflogenen Land geltender Bestimmungen) verboten oder nur eingeschränkt gestattet ist, zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Gegenstände, deren Mitnahme wir aus vernünftigen Gründen aufgrund ihres Gewichts, ihrer Abmessungen oder ihres unangenehmen Geruchs für ungeeignet halten, Medikamente, Statuen und Kunstgegenstände, Geld, Schlüssel, Schmuck, Edelmetalle, persönliche Elektronikgeräte (einschließlich, aber nicht ausschließlich tragbare Geräte, Computer, Mobiltelefone, Fotoapparate, Videokameras usw.), handelbare Wertpapiere, sonstige Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Warenmuster, Geschäftsunterlagen oder andere Arbeitsmittel, die wertvoll sind oder sein könnten, Reisepässe und andere Ausweisdokumente oder vergleichbare Gegenstände.
8.3.5. Sollten Sie zu vertreten haben, dass Gegenstände, die entgegen den Bestimmungen gemäß 8.3.1., 8.3.2 und 8.3.4. im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, kann eine Haftung unsererseits bei einer Beschädigung dieser Gegenstände und gemäß der Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.
8.4. Recht auf Verweigerung der Beförderung
8.4.1. Nach Maßgabe der Absätze 8.3.2. und 8.3.3. lehnen wir die Beförderung eines jeden unter Absatz 8.3. dieses Artikels genannten Gegenstandes als Gepäck ab; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so können wir deren Weiterbeförderung ablehnen.
8.4.2. Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer Fluggäste zur Beförderung ungeeignet ist. Informationen über nicht zur Beförderung geeigneter Gegenstände erhalten Sie auf Anfrage.
8.4.3. Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der Behandlung zu gewährleisten.
8.5. Untersuchung von Fluggast und Gepäck
Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass Sie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person und Ihres Gepäcks sowie dem Röntgen Ihres Gepäcks zustimmen. Willigen Sie in eine Untersuchung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks auf das Vorhandensein nach Absatz 8.3. unzulässiger bzw. nicht angezeigter Gegenstände nicht ein, so können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks ablehnen; Ihre Ersatzansprüche beschränken sich dann auf die Erstattung des Flugpreises nach Maßgabe von Artikel 10.3. dieser Beförderungsbedingungen.
8.6. Aufgegebenes Gepäck
8.6.1. Nach Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks nehmen wir es in unsere Obhut. Wir nehmen eine Eintragung in den Flugschein vor, die die Ausstellung des Gepäckscheins darstellt. Stellen wir zusätzlich zum Gepäckschein eine Gepäckmarke aus, so dient diese lediglich der Feststellung der Identität des Gepäcks.
8.6.2. Aufgegebenes Gepäck muss mit Ihrem Namen oder einer sonstigen Identifizierung versehen sein.
8.6.3. Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, in dem Sie befördert werden, es sei denn, dass wir aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen entscheiden, es auf einem anderen Flug (wenn möglich dem nächsten) zu befördern. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug befördert, so werden wir es an Ihrem Aufenthaltsort ausliefern, soweit nicht Ihre Anwesenheit bei der Zollbeschau erforderlich ist. Artikel 14 (Schadenshaftung) bleibt unberührt.
8.7. Handgepäck
8.7.1. Wir können Anzahl, Höchstgewichte und maximale Dimensionen für Handgepäck festlegen. In jedem Falle muss Handgepäck unter Ihren Vordersitz oder in die Gepäckfächer passen. Wenn Ihr Handgepäck diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder den Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, so muss es als aufgegebenes Gepäck befördert werden.
8.7.2. Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind, z. B. empfindliche Musikinstrumente, und die den Anforderungen gemäß Absatz 8.7.1. nicht entsprechen, werden zur Beförderung in der Kabine nur angenommen, wenn sie uns im voraus angekündigt und von uns zur Beförderung angenommen worden sind. Für diese Sonderleistung können wir einen Zuschlag in Rechnung stellen.
8.7.3. Gemäß der EU-Verordnung Nr. 154/2006 dürfen bestimmte Gegenstände nicht mehr als nicht aufgegebenes Gepäck befördert werden. Andere Gegenstände wie Flüssigkeiten sind auf gesetzlich zulässige Mengen (100 ml) beschränkt und unterliegen separaten Prüfverfahren. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Website oder wenden Sie sich an Ihre Reiseagentur.
8.8. Rückgabe des aufgegebenen Gepäcks
8.8.1. Sie sind verpflichtet, Ihr Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.
8.8.2. Wir liefern das aufgegebene Gepäck nur dem Inhaber des Gepäckscheins aus, und zwar gegen Zahlung der Beträge, die uns noch geschuldet werden. Wenn Sie das aufgegebene Gepäck nicht innerhalb einer angemessenen Zeit abholen, berechnen wir Ihnen eine Aufbewahrungsgebühr. Wenn Sie das aufgegebene Gepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten abholen, nachdem Sie darüber benachrichtigt wurden, dass Sie es abholen können, können wir das Gepäck nach eigenem Ermessen entsorgen, ohne dass wir dafür haftbar gemacht werden können.
8.8.3. Kann die das Gepäck entgegennehmende Person den Gepäckschein nicht vorweisen oder das Gepäck durch den Identifizierungsteil der Gepäckmarke, falls eine solche ausgestellt wurde, nicht identifizieren, so liefern wir das Gepäck nur unter der Bedingung aus, dass das Recht auf Herausgabe zu unserer Zufriedenheit glaubhaft gemacht wird.
8.9. Haustiere und Assistenzhunde
8.9.1. Die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren unterliegt unserer Zustimmung, die wir Ihnen im Einzelfall nur erteilen, wenn Sie folgendes Formular unterzeichnen.
Wenn wir der Beförderung Ihrer Tiere zustimmen, gelten die nachfolgenden Bedingungen:
Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Versandkäfigen eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den jeweiligen Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein. Wir behalten uns vor, Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen.
8.9.2. Das Gewicht der Tiere, von Versandkäfigen und mitgeführtem Tierfutter ist nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten. Für den Transport sind Übergepäckentgelte zu entrichten.
8.9.3. Ein für den Fluggast erforderlicher anerkannter Assistenzhund wird kostenlos und soweit möglich in der Kabine befördert; bitte beachten Sie Absatz 8.9.5.
8.9.4. Auf Flügen in oder aus den U.S.A können Sie einen psycho-therapeutisch eingesetzten Hund (sog. Emotional Support or Psychatric Service Dog) kostenlos in der Kabine mitführen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Fluggäste, die mit einem psycho-therapeutisch eingesetzten Hund reisen, müssen Brussels Airlines aktuelle Dokumente (d. h. nicht älter als ein Jahr ab dem geplanten ersten Flug des Passagiers) mit dem Briefkopf einer approbierten psychosozialen Fachkraft (z. B. Psychiater, Psychologe, zugelassene klinische Sozialfachkraft oder Allgemeinarzt, der speziell die mentale oder emotionale Störung des Fluggasts behandelt) vorlegen, aus denen hervorgeht, dass: (1) der Fluggast an einer mentalen oder emotionalen Störung leidet, die in der "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders-Fourth Edition (DSMIV)" anerkannt ist; (2) der Fluggast den psycho-therapeutisch eingesetzten Hund bei Flugreisen und/oder Aktivitäten an seinem Zielort benötigt; (3) die das Attest ausstellende Person eine approbierte psychosoziale Fachkraft und der Fluggast bei ihr in Behandlung ist; und (4) das Datum und die Art der Approbation der psychosozialen Fachkraft unter Angabe des Staats bzw. der Gerichtsbarkeit, in der sie ausgestellt wurde, angegeben sind. Brussels Airlines behält sich das Recht vor, vorgelegte Dokumente auf ihre Echtheit zu prüfen.
Bitte beachten Sie Absatz 8.9.5.
Wenn Sie mit einem Assistenz- oder Therapiehund reisen wollen, informieren Sie uns darüber bitte mindestens 48 Stunden vor Abflug und finden Sie sich spätestens eine Stunde vor der angegebenen Meldeschlusszeit am Check-In-Schalter ein.
8.9.5. Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für die sichere und störungsfreie Durchführung eines Fluges ist, dass Ihr Tier so ausgebildet ist, dass es sich in einer öffentlichen Umgebung gut benimmt. Wir erlauben die Mitnahme des Tieres in der Kabine nur unter der Voraussetzung, dass Ihr Tier Ihnen gehorcht und sich angemessen verhält. Wenn Ihr Tier sich nicht angemessen benimmt, können Sie aufgefordert werden, ihm für den Transport seinen Maulkorb anzulegen, das Tier in den Laderaum verladen zu lassen (wenn ein Transportbehälter zur Verfügung steht) oder die Beförderung kann verweigert werden.
In der Kabine mitreisende Tiere (gegebenenfalls einschließlich Transportbehältnis) müssen in den Fußraum Ihres Sitzplatzes passen und während des gesamten Aufenthalts an Bord angemessen gesichert sein.
8.9.6. Sie tragen die Verantwortung für Sicherheit, Gesundheit und Benehmen Ihres Tieres und haften für die Einhaltung aller Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstiger Vorschriften die für die Einreise in oder die Durchreise durch die jeweiligen Staaten gelten.
Sie haften für alle Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung diese Verpflichtung ergeben sowie für alle Schäden, die von Ihnen mitgeführte Tiere verursachen und stellen Brussels Airlines von jeder Haftung frei, soweit wir den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
9.1. Flugpläne
Bevor wir Ihren Buchungswunsch entgegennehmen, werden wir Sie über die planmäßige Abflugszeit informieren, sowie sie zu diesem Zeitpunkt gilt und diese in den Flugschein eintragen. Es ist möglich, dass wir die planmäßige Abflugzeit nach Ausstellung des Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, so werden wir uns bemühen, Sie über Änderungen zu informieren, die durch technische oder betriebliche Gründe verursacht werden können, die nicht unserer Kontrolle unterliegen. Dazu zählen zum Beispiel Wetterbedingungen, Wartungsarbeiten, Sicherheitsprobleme, Gepäckpobleme usw. Wenn wir nach dem Flugscheinkauf eine nennenswerte Änderung der Abflugzeit vornehmen, die für Sie nicht annehmbar ist und wir Sie nicht auf einen für Sie annehmbaren Flug umbuchen können, so haben Sie Anspruch auf Erstattung nach den Bestimmungen des Artikels 10.2.
9.2. Annullierungen, Umbuchungen, Verspätungen
Wir unternehmen alle Anstrengungen, um Verspätungen zu vermeiden. In Ausübung dieser Anstrengungen und um Annullierungen zu vermeiden, können wir die Beförderung mit einem anderen Fluggerät oder mit einer anderen Fluggesellschaft durchführen.
9.3. Notifizierung
Über Verspätungen, Umbuchungen und Annullierungen wird Brussels Airlines Sie rechtzeitig am Flughafen und während des Fluges informieren. Informationen zu Ihrem Flug finden Sie außerdem auf der Website von Brussels Airlines.
10.1. Allgemeines
Für einen unbenutzten Flugschein oder einen unbenutzten Teil desselben leisten wir in Übereinstimmung mit den folgenden Absätzen dieses Artikels und entsprechend den jeweiligen Tarifbestimmungen eine Erstattung (Klicken Sie hier für die allgemeinen Informationen zu Erstattungen). Die Rückerstattung nicht angefallener Steuern und Gebühren erfolgt immer.
Empfänger der Erstattung
10.1.1. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Erstattung entweder an den im Flugschein mit Namen benannten Fluggast oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, sofern zu unserer Zufriedenheit nachgewiesen wird, dass für den Flugschein eine Zahlung geleistet wurde.
10.1.2. Ist die den Flugschein bezahlende Person eine andere als die im Flugschein als Fluggast benannte und enthält der Flugschein einen entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerk, so findet eine Erstattung nur an die den Flugschein bezahlende Person oder nach deren Anweisung statt.
10.1.3. Außer im Falle des Verlustes des Flugscheins erfolgt die Erstattung nur gegen Vorlage des Fluggastcoupons und Rückgabe aller unbenutzten Flugcoupons.
10.1.4. Die an eine den Fluggastcoupon und alle unbenutzten Flugcoupons vorlegende Person, die sich nach Buchstabe 10.1.1. oder 10.1.2. als Erstattungsberechtigter ausgibt, ausgezahlte Erstattung gilt als Erstattung an den Erstattungsberechtigten.
10.1.5. Für Rückerstattungsverlangen verwenden Sie bitte unser Online-Rückerstattungsformular oder senden Sie uns eine Email unter Angabe Ihrer Buchungsnummer. Die Rückerstattung erfolgt binnen 30 Tagen nach Antragsstellung. Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an.
10.2. Unfreiwillige Erstattung
10.2.1. Wenn wir einen Flug streichen, einen Flug nicht entsprechend dem Flugplan durchführen, Ihren Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt nicht anfliegen oder wenn Sie durch unser Verschulden einen gebuchten Anschlussflug nicht erreichen, so entspricht der Erstattungsbetrag:
10.2.1.1. wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, dem gezahlten Flugpreis,
10.2.1.2. wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, mindestens der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis.
10.3. Freiwillige Erstattung
10.3.1. Verlangen Sie eine Erstattung aus anderen als den unter Absatz 10.2.1. dieses Absatzes genannten Gründen, so entspricht der Erstattungsbetrag Folgendem:
10.3.1.1. wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, dem gezahlten Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte,
10.3.1.2. der verlorene Gutschein oder Flugcoupon nicht bereits zur Beförderung oder Erstattung eingelöst oder ohne erneute Zahlung des Flugpreises ersetzt worden ist (außer, wenn die gegenüber einem Dritten erfolgte Beförderung,
10.4. Erstattung eines in Verlust geratenen Flugscheins
10.4.1. Geht ein Flugschein oder ein Teil desselben verloren, so erfolgt die Erstattung gegen einen uns zufriedenstellenden Nachweis des Verlustes und Zahlung des anwendbaren Entgelts, vorausgesetzt, dass:
10.4.1.1. der verlorene Gutschein oder Flugcoupon nicht bereits zur Beförderung oder Erstattung eingelöst oder ohne erneute Zahlung des Flugpreises ersetzt worden ist (außer, wenn die gegenüber einem Dritten erfolgte Beförderung, Erstattung oder Ersetzung auf unserer eigenen Fahrlässigkeit beruht) und dass
10.4.1.2. die den Erstattungsbetrag erhaltende Person sich in der von uns vorgeschriebenen Form verpflichtet, uns den erstatteten Betrag zurückzuzahlen für den Fall, dass der verlorene Flugschein oder Flugcoupon von einer anderen Person zur Beförderung oder Erstattung vorgelegt und eingelöst wird, es sei denn, dass die missbräuchliche Ausnutzung durch den Dritten auf unserer eigenen Fahrlässigkeit beruht.
10.4.2. Wenn wir den Flugschein oder einen Teil desselben verlieren, so sind wir dafür verantwortlich.
10.5. Ablehnung von Erstattungen
10.5.1. Wir können die Erstattung ablehnen, wenn der Antrag hierfür nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt wird.
10.5.2. Wir behalten uns das Recht vor, die Erstattung für einen Flugschein abzulehnen, welchen Sie den Behörden eines Landes oder einem Luftfrachtführer zum Nachweis Ihrer Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt haben, es sei denn, dass Sie zu unserer Zufriedenheit nachweisen können, dass Sie die Erlaubnis haben, in dem Land zu bleiben oder dass Sie das Land mit einem anderen Luftfrachtführer oder Beförderungsmittel verlassen werden.
10.6. Währung
Alle Erstattungen unterliegen den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in welchem der Flugschein ursprünglich gekauft wurde, und ferner des Landes, in welchem die Erstattung vorgenommen werden soll. Mit dieser Maßgabe behalten wir uns vor, die Erstattung in derselben Art und Währung vorzunehmen, in welcher der Flugpreis bezahlt wurde.
10.7. Erstatter
Erstattung wird nur von dem Luftfrachtführer gewährt, der den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat.
10.8. Erstattung bei Zahlung mit Kreditkarten
Erstattungen von Flugscheinen, die mit einer Kreditkarte bezahlt wurden, erfolgen nur als Gutschrift auf das Kreditkartenkonto, das ursprünglich zur Zahlung angegeben wurde. Der zu erstattende Betrag richtet sich entsprechend der Maßgaben in diesem Artikel nur nach dem im Flugschein angegebenen Betrag und der Währung. Der Erstattungsbetrag, den der Kreditkarteninhaber durch Gutschrift auf seinem Kreditkartenkonto erhält, kann durch Umrechnungen und Gebühren der Kreditkartengesellschaft von dem ursprünglich an die Kreditkartengesellschaft für den erstatteten Flugschein gezahlten Betrag abweichen. Diese Abweichungen begründen keinen Anspruch des Erstattungsempfängers uns gegenüber.
11.1. Allgemeines
Ist Ihr Verhalten an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten, einschließlich der Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder Drogengebrauch, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen. Wir können Ihre Weiterbeförderung verweigern und wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten. Wenn wir das Flugzeug aufgrund Ihres Verhaltens an einen außerplanmäßigen Landeort umleiten und Sie von Bord des Flugzeugs entfernen müssen, tragen Sie sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Umleitung anfallen.
11.2. Elektronische Geräte
Die Benutzung von Mobiltelefonen, Funkgeräten und ferngesteuertem Spielzeug ist an Bord untersagt. Für Mobiltelefone gilt eine Ausnahme auf Flugzeugen, die mit funktionsfähiger Mobilfunktechnik ausgerüstet sind. Auf diesen Flugzeugen ist die Benutzung von Mobiltelefonen nach Anweisung der Crew möglich. Bitte beachten Sie hierzu immer die Crewansagen sowie weiteres Informationsmaterial bzw. den FlyNet Guide an Bord. VoiP-Telefonie ist untersagt und wird technisch unterbunden. Videokameras, Laptops, MP3-Player, CD-Player und Computerspielzeug können Sie an Bord benutzen, solange die Anschnallzeichen ausgeschaltet sind.
11.3. Nichtraucherflüge
Alle Flüge von Brussels Airlines sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten.
Dies gilt auch für elektronische Zigaretten.
11.4. Alkoholische Getränke
Der Genuss mitgebrachter alkoholischer Getränke ist an Bord nicht gestattet.
11.5. Anschnallpflicht
Sie sind gehalten während des Fluges grundsätzlich auf Ihrem Sitz Platz zu nehmen. Dort besteht Anschnallpflicht.
12.1. Wenn wir für Sie andere Leistungen als Flugleistungen mit Dritten vereinbaren oder Beförderungsdokumente für andere Beförderungsleistungen als Flugleistungen ausstellen, so handeln wir insoweit nur als Agent. In diesen Fällen gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers.
12.2. Für Zubringerdienste, die wir selbst für unsere Fluggäste erbringen und die keine Flugleistungen beinhalten, können andere als diese Bedingungen gelten. Sie werden Ihnen auf Anfrage zugesandt.
12.3. Die gesetzlichen Haftungs- und Unterstützungsbestimmungen für den internationalen Zugverkehr in Kooperation mit NMBS oder NS unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. 6. 1999 sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Eisenbahngesellschaft.
13.1. Allgemeines
13.1.1. Sie sind verpflichtet, und es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise notwendigen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das gleiche gilt für unsere diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen. Ihre Reisedokumente und Visa müssen für die gesamte Dauer Ihrer Reise einschließlich etwaiger Unterbrechungen Gültigkeit besitzen. Uns trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere sind wir nicht verpflichtet die Gültigkeit zu überprüfen.
13.1.2. Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.
13.2. Reisedokumente
Sie sind verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und uns die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Wir behalten uns das Recht vor, Sie von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie die maßgebenden Vorschriften nicht befolgen oder Ihre Dokumente unvollständig sind und wir haften nicht für Verluste oder Aufwendungen, die Ihnen daraus entstehen, dass Sie diese Bestimmungen nicht befolgen.
13.3. Einreiseverbot
Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls wir Sie auf Anordnung einer Behörde an Ihren Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen müssen, weil Sie in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht einreisen dürfen. Wir können zur Bezahlung dieses Flugpreises die von Ihnen gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Mittel verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.
13.4. Haftung des Fluggastes für Strafen usw.
Falls wir gehalten sind, Strafen oder Bußen zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten sowie ein Bearbeitungsentgelt zu entrichten. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Passagier, sondern auch denjenigen, der das Ticket bezahlt hat. Wir sind berechtigt, in Ihrem Besitz befindliche nicht ausgeflogene Flugscheine oder Geldmittel zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden. Die Höhe der Strafe und Bußgelder ist von Land zu Land verschieden und kann den Flugpreis weit übersteigen. Achten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse auf die Einhaltung der Einreisebestimmungen.
13.5. Zolluntersuchung
Auf Verlangen haben Sie der Durchsicht Ihres aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beizuwohnen. Wir haften nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden.
13.6. Sicherheitsüberprüfung
Sie sind verpflichtet, sich und Ihr Gepäck den durch die Behörden, die Flughafengesellschaften oder durch uns vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.
13.7. Übermittlung von Daten
Wir sind berechtigt, Ihre Passdaten und Ihre im Zusammenhang mit Ihrer Reise von uns verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an Behörden im In- und Ausland (einschließlich Behörden in den USA und Kanada) zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.
14.1. Allgemeines
14.1.1. Für die Haftung Brussels Airlines sowie der übrigen Gesellschaften, die als Vertragspartner Beförderungen durchführen, gelten jeweils deren eigene Beförderungsbedingungen.
14.1.2. Die Beförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Montreal vom 28.März 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.
14.1.3. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.
14.1.4. Wir haften nur für Schäden, die auf unseren eigenen Flugdiensten eintreten. Soweit wir Flugscheine für die Beförderung von Flugdiensten anderer Luftfrachtführer ausstellen oder Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten eines anderen Luftfrachtführers annehmen, handeln wir lediglich als Agent für diesen anderen Luftfrachtführer. Gleichwohl haben Sie hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks das Recht, auch den ersten oder letzten Luftfrachtführer wegen Schadenersatzes in Anspruch zu nehmen.
14.1.5. Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, können Sie Ihre Anzeige oder Ihre Schadenersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder der Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben (Code Share), so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.
14.1.6. Wir haften nicht für Schäden, die aus unserer Erfüllung von staatlichen Vorschriften oder daraus entstehen, dass Sie die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen.
14.1.7. Unsere Haftung ist auf direkte Schäden beschränkt, die sich aus der Nichterfüllung des Beförderungsvertrages ergeben. Außer bei vorsätzlichem Fehlverhalten haften wir nicht für indirekte Schäden jeglicher Art, die sich aus der Nichterfüllung ergeben. Indirekter Schaden" bedeutet, ist aber nicht beschränkt auf: jede Annullierung oder Unterbrechung von Hotelaufenthalten, Transport, Aktivitäten oder Ausflügen, entgangene Gewinne, finanzielle oder kommerzielle Verluste, Verlust von Kunden, erhöhte Kosten, moralische Schäden usw.
14.1.8. Ausschluss und Beschränkungen unserer Haftung gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Bediensteten, Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät von uns benutzt wird, einschließlich deren Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der etwa von uns und den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für uns geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
14.1.9. Soweit nicht anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Beförderungsbedingungen den Verzicht auf für uns geltende Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen nach dem Übereinkommen oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt.
14.2. Schadenersatz bei Tod und Körperverletzung
14.2.1. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens haften wir bei Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes und ersetzen den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird – jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat. In diesem Fall haften wir jedoch nicht für Schäden von über 128.821 SZR, wenn wir nachweisen können, dass der Unfall (i) nicht auf Fahrlässigkeit oder eine sonstige unrechtmäßige oder unterlassene Handlung unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten zurückzuführen ist oder (ii) ausschließlich auf die Fahrlässigkeit oder eine sonstige unrechtmäßige oder unterlassene Handlung des Fluggastes oder eines Dritten zurückzuführen ist.
14.2.2 Wir behalten uns vor, uns gegen solche Forderungen gemäß dem Übereinkommen von Montreal und der geltenden nationalen Gesetze zur Wehr zu setzen. Gegenüber Dritten behalten wir uns außerdem vor, Ansprüche gegenüber anderen Personen geltend zu machen, einschließlich und ohne Einschränkung Rückgriffsrechte und Schadensersatz.
14.2.3. Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (ca. 17.600 EUR).
14.2.4. Eine Vorschusszahlung stellt keine Anerkennung unserer Haftbarkeit dar und kann mit sämtlichen Beträgen verrechnet werden, die im Anschluss aufgrund der Haftbarkeit des Luftfahrtunternehmens gezahlt werden. Die Vorschusszahlung ist zurückzuerstatten, wenn sich im Anschluss erweist, dass Sie durch eigene Fahrlässigkeit zu Ihrem Tod oder Ihrer Verletzung beigetragen oder verursacht haben, dass die Person, die die Vorschusszahlung erhält, durch eigene Fahrlässigkeit zum Tod oder zur Verletzung beigetragen oder verursacht hat oder dass die Person, die die Vorschusszahlung erhalten hat, keinen Anspruch auf diese Entschädigung hatte.
14.3. Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
14.3.1. Sofern keine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung in der Absicht vorliegt, Schaden zu verursachen oder fahrlässig und wissentlich in Kauf zu nehmen, haften wir für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.288 SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, soweit nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haften wir nur für schuldhaftes Verhalten.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
14.3.2. Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
Beanstandungen beim Reisegepäck
14.3.3. Bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu erstatten. Bei einer Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde schriftlich oder in textform Anzeige erstatten.
14.3.4. Wir haften nicht für Schäden durch Ihr Gepäck oder Schäden, die durch Gegenstände in ihrem Gepäck verursacht werden, es sei denn, wir haben diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder unserem Eigentum, so haben Sie uns für alle Schäden und Aufwendungen, die hieraus entstehen zu entschädigen.
14.4. Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen und Reisegepäck
14.4.1. Wir haften für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass wir alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen haben oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 5.346 SZR begrenzt.
14.4.2. Wir haften für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von aufgegebenem Gepäck, es sei denn, dass wir alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen haben oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.288 SZR begrenzt.
14.4.3 Falls der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des den Schaden nicht begrenzt oder sogar daran mitgewirkt hat, so ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs um den Betrag zu mindern, der dem Mitverschulden des Geschädigten entspricht. Der Geschädigte ist insbesondere dazu verpflichtet, den durch seinen Gepäckverlust oder die verspätete Beförderung seines Gepäcks entstehenden Schaden durch rechtzeitige, vernünftige und angemessene Ersatzkäufe zu begrenzen.
14.5. Nichtbeförderung wegen Überbuchung
14.5.1. Bei der Vergabe der verfügbaren Plätze werden wir unbegleiteten Kindern, kranken und behinderten Fluggästen Vorrang einräumen. Ansonsten werden die Fluggäste in der Reihenfolge ihres Eintreffens und unter angemessener Berücksichtigung ihrer Interessen zur Beförderung angenommen.
14.5.2. Ist absehbar, dass Fluggästen die Beförderung verweigert werden muss, so werden wir zunächst versuchen, mit hierzu bereiten Fluggästen den freiwilligen Verzicht auf die Beförderung im Austausch gegen andere Leistungen, auf die wir uns mit dem Fluggast einigen, zu vereinbaren. Der Fluggast hat dann Anspruch auf (i) einen anderen Flug zu seinem Zielort zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder (ii) eine Rückerstattung und, falls erforderlich, einen Rückflug zum ursprünglichen Abflugort zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
14.6. Annullierungen
Im Falle einer Flugannullierung haben Sie Anspruch auf (i) einen anderen Flug zu Ihrem Zielort zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder (ii) eine Rückerstattung und, falls erforderlich, einen Rückflug zum ursprünglichen Abflugort zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Im Falle einer Flugannullierung haben Sie möglicherweise Anspruch auf Entschädigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Darüber hinaus haben Sie bei einer Stornierung Anspruch auf angemessene Betreuung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 261/2004.
15.1. Anzeige von Schäden
Sofern Sie das aufgegebene Gepäck vorbehaltlos entgegennehmen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass es in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist.
Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei internationalen Reisen jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gepäcks dem Luftfrachtführer Anzeige erstattet; das Gleiche gilt für Schäden, die durch die verspätete Auslieferung von Gepäck entstanden sind, mit der Maßgabe, dass diese Anzeige unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nach Andienung des Gepäcks zu erstatten ist. Die Meldung des Schadens muss schriftlich erfolgen.
15.2. Klagefristen
Die Klage auf Schadenersatz für Schäden jeglicher Art kann bei internationalen Beförderungen nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
15.3. EU-Verordnung Nr. 261/2004
Sämtliche Klagen auf der Grundlage von EU-Verordnung Nr. 261/2004 unterliegen gemäß Artikel 2.5 dieser Geschäftsbedingungen belgischem Recht und müssen innerhalb eines Jahres nach dem Flug, auf den sich die Anwendung dieser Verordnung bezieht, eingereicht werden.
Der belgische Verbraucherombudsdienst (Boulevard du Roi Albert II 8 Box 1, 1000 Brüssel, Belgien - contact@consumerombudsman.be) ist die verantwortliche Stelle für die alternative Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich der Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Flugreisen. Die Zulässigkeitsbedingungen sind hier zu finden. Unter https://ombudsdienstverbraucher.be/de/beschwerdeformular kann ein Beschwerdeformular aufgerufen werden.
Bei britischen und deutschen Verbrauchern beteiligt sich Brussels Airlines an der Streitbeilegung bei einer Verbraucherschlichtungsstelle. Die verantwortliche Verbraucherschlichtungsstelle ist die söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr E.V., Fasanenstrasse 81, 10623 Berlin, Deutschland (https://soep-online.de/ und für Schlichtungsanträge zu Flügen https://soep-online.de/ihre-beschwerde/online-formular-flug/).
Auch die Europäische Kommission bietet eine Plattform für die Online-Streitbeilegung, die hier zu finden ist.
Die Beförderung unterliegt weiteren Regelungen und Bedingungen, die auf uns anwendbar sind oder von uns herausgegeben wurden. Diese Regelungen und Bedingungen sind wichtig und können Änderungen unterliegen. Sie betreffen unter anderem die Beförderung von minderjährigen Kindern, schwangeren Frauen, kranken Fluggästen, Beschränkungen hinsichtlich elektronischer Geräte oder dem Alkoholgenuss an Bord. Alle Regelungen und Bedingungen übersenden wir auf Anfrage.
Die Überschriften in diesen Beförderungsbedingungen dienen nur der Übersichtlichkeit und sind für ihre Interpretation und Auslegung nicht maßgeblich.
Letzte Aktualisierung: Mai 2023