Gefährliche Gegenstände
Gefährliche Gegenstände sind Güter oder Substanzen, die ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Eigentum oder die Umwelt darstellen können.
Neben den unten aufgeführten gefährlichen Gegenständen sind einige andere Gefahrgüter aus Sicherheitsgründen für den Transport verboten.
Daher ist es wichtig, sich vor Ihrem Abflug gründlich zu informieren und dementsprechend zu packen. Die Symbole zeigen an, ob und unter welchen Bedingungen die Mitnahme für den persönlichen Gebrauch zulässig ist:
Die Liste der gefährlichen Güter und verbotenen Gegenstände ist nicht vollständig und kann jederzeit erweitert werden. Die folgende Liste enthält auch Gegenstände, die nicht als gefährliche Güter gelten, aber dennoch bestimmten Einschränkungen unterliegen (z. B. Waffen).
Bitte lesen Sie diese Informationen sorgfältig durch.
Ausführliche Informationen zur Mitnahme von Elektronikgeräten und Batterien finden Sie unter dem folgenden Link:
Mengenbeschränkung:
- Max. 2 kg/2 l (gesamte Nettomenge aller Artikel) pro Passagier
- Max. 0,5 kg/0,5 l (Nettomenge) pro Artikel
Pflegeprodukte sind medizinische, kosmetische oder nicht-radioaktive Artikel, wie:
- Haarspray
- Parfüm und Eau de Cologne
- medizinische Artikel, die Alkohol enthalten, wie z. B. Nasensprays, die Alkohol enthalten
- Händedesinfektionsmittel mit Alkohol
Spraydosen/Aerosole für den Sport und den persönlichen Heimgebrauch:
- Zulässig sind nur ungiftige und nicht entzündbare Sprühdosen/Aerosole für den Sport oder den persönlichen Heimgebrauch in der Gefahrenunterklasse 2.2 ohne Nebenrisiko.
Transportvorschriften für Spraydosen/Aerosole:
- Die Sprühventile der Aerosole müssen durch eine Kappe oder eine andere geeignete Vorrichtung geschützt sein, um die versehentliche Freisetzung des Inhalts zu verhindern.
Hinweis:
- Bitte beachten Sie auch die allgemeinen Sicherheitsvorschriften für handelsübliche Flüssigkeiten, Gele oder Sprays im Handgepäck.
Gegenstände zur Selbstverteidigung sind im Handgepäck und aufgegebenen Gepäck verboten.
Beispiele für Gegenstände zur Selbstverteidigung:
- Betäubungsgeräte und Schockgeräte, wie z. B. Elektroschocker, Taser und Elektroschockstäbe oder Geräte zum Betäuben und Töten von Nutztieren
- Betäubungs- oder Lähmungsmittel oder Substanzen, wie „K.-o.-Tropfen“, Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays
Beschränkung der Munitionsmenge: max. 5 kg Bruttogewicht pro Gepäckstück und Passagier
Transportvorschriften für Munition:
- Zulässig ist nur Munition der Gefahrenunterklasse 1.4S mit UN0012 oder UN0014.
- Explosive oder entflammbare Projektile sowie Schwarzpulver sind für den Transport verboten.
- Die Munition muss in einem robusten Behälter aus Holz, Metall oder Karton (ohne Hohlräume) sicher vor Verrutschen und Erschütterungen geschützt sein.
- Mitgeführt werden darf ausschließlich Munition für den persönlichen Gebrauch.
- Die für mehrere Personen zulässige Menge darf nicht in einem oder mehreren Gepäckstücken zusammen verpackt werden.
Transportvorschriften für Schusswaffen:
- Für den Transport zugelassen sind ausschließlich Sport-, Jagd- und Dienstwaffen.
- Kriegswaffen sind für den Transport verboten.
- Jede Waffe muss gesichert und ungeladen in einem dafür vorgesehenen, verschlossenen, robusten, sicheren Transportbehälter beispielsweise aus Holz, Metall, Hartschalenmaterial oder Styropor angemessen verpackt sein. Der Passagier muss diesen Behälter selbst stellen.
- Pro Transportbehälter sind mehrere Waffen zulässig.
- Aufgrund lokaler Sicherheitsmaßnahmen können zusätzliche Flughafengebühren anfallen.
Sonstige Bestimmungen:
- Gegenstände in Form einer Waffe, wie Spielzeugwaffen oder Nachahmungen von Waffen, sowie andere Waffen wie Bogen, Pfeilwaffen, Startpistolen, Softair-Waffen und andere kleine Verteidigungswaffen wie Messer, Dolche, Stiletts oder Schwerter dürfen nur im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.
- Feuerzeuge in Form einer Waffe sowie alle Elektroimpulswaffen (z. B. Elektroschocker oder Taser) und Waffen mit explosiven oder entzündlichen Projektilen sind in jedem Fall verboten.
Hinweis:
- Schusswaffen und Munition müssen in separaten Gepäckstücken verpackt sein.
- Wir empfehlen Ihnen, alle Gepäckstücke oder Transportbehälter, die Schusswaffen oder Munition enthalten, mit einem integrierten oder separaten Schloss zu sichern.
- Auf Flügen von/nach Italien muss das Gepäckstück oder der Transportbehälter mit integriertem oder separatem Schloss gesichert sein.
- Beim Transport von Schusswaffen und Munition nach/von Italien, Spanien und Schweiz fallen zusätzliche Gebühren an. Für weitere Informationen kontaktieren Sie unser Service Centre.
- Schusswaffen und Munition sind auf Flügen nach Sierra Leone sowie nach/aus Israel, dem Vereinigten Königreich und der Demokratischen Republik Kongo für den Transport verboten.
- Bei Reisen vom Brussels Airport müssen Sie unser Service Centre mindestens 24 Stunden vor Abflug benachrichtigen.
- Für Schusswaffen und Munition ist eine Transportgenehmigung der Airline notwendig.
- Bitte registrieren Sie Schusswaffen und Munition bei der Buchung Ihres Fluges bei unserem Service Centre.
Einheitsbeschränkung: max. 5 l gesamte Nettomenge pro Passagier*
Mengenbeschränkung: max. 5 l pro Behälter*
* Gilt nur für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 24 und maximal 70 Volumenprozent Alkohol.
Transportvorschriften:
- Die alkoholischen Getränke müssen in ihrer Verkaufsverpackung mitgeführt werden.
- Alkoholische Getränke mit mehr als 70 Volumenprozent Alkohol sind für den Transport verboten.
Hinweis:
- Alkoholische Getränke mit weniger als 24 Volumenprozent Alkohol gelten nicht als gefährliches Gut.
- Der Konsum alkoholischer Getränke, die von den Passagieren selbst mit an Bord genommen wurden, ist verboten.
Feuerwerkskörper, Leuchtraketen und Sprengstoff sind für den Transport verboten.
Dazu gehört Folgendes:
- Wunderkerze
- Rauchkanister und Rauchpatronen
- Sprengstoff und Brandstoffe sowie Sprengkörper und Brandsätze, Feuerwerkskörper, Notsignalgeber, Kleinstfeuerwerk, Knallbonbon und andere pyrotechnische Gegenstände
- Sprengkapsel, Detonatoren und Zünder
- Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoff
- Minen, Granaten und andere militärische Sprengkörper
Einheitsbeschränkung: 1 kleines Paket Sicherheitsstreichhölzer oder 1 kleines Feuerzeug*
* Nur für den persönlichen Gebrauch, gefüllt mit Flüssiggas. Darf keinen anderen nicht absorbierten Flüssigbrennstoff enthalten.
Die folgenden Gegenstände sind verboten:
- Feuerzeugbenzin oder Flüssiggas
- Feuerzeug-Nachfüllpackungen
- Überall-Zündhölzer
- „Blue Flame“-Feuerzeuge oder Zigarrenanzünder
- Zippo-Feuerzeuge
- Feuerzeuge in Form einer Waffe
- Feuerzeuge mit Lithiumbatterie ohne Sicherheitskappe oder Sicherheitsmechanismus, der vor einer unbeabsichtigten Aktivierung schützt
Hinweis:
- In manchen Ländern ist die Mitnahme von Streichhölzern oder Feuerzeugen verboten.
Campingkocher sind für den Transport verboten.
Ersatzpatronen für Campingkocher sind ebenfalls für den Transport verboten.
Zulässig ist nur ungiftiges und nicht entzündliches Gas der Gefahrenunterklasse 2.2 ohne Nebenrisiko.
Mengenbeschränkung: max. 4 Gaskartuschen pro Passagier
Kapazitätsbeschränkung: max. 50 ml Wasserkapazität pro Gaskartusche (bei Kohlendioxid entspricht diese Größe einer Gaskartusche von 28 g).
Transportvorschriften:
- Die Gaskartuschen oder Gaszylinder müssen so verpackt sein, dass sie nicht aus Versehen aktiviert werden können.
Hinweis:
- Für Gaspatronen oder Gaszylinder ist eine Transportgenehmigung der Airline erforderlich.
- Bitte registrieren Sie Gaskartuschen oder Gaszylinder bei der Buchung Ihres Fluges über unsere Gefahrgut-Abteilung.
Gewichtsbeschränkung: max. 5 kg Bruttogewicht pro Zylinder
Transportvorschriften:
- Flaschenventile und Flaschendruckminderer müssen bestmöglich vor Schäden geschützt werden, die zu einer versehentlichen Freisetzung des Inhalts führen können.
- Sauerstoffflaschen oder Luftzylinder müssen in einer von dem Hersteller genehmigten Außenverpackung transportiert werden, die das Auslassventil schützt.
Die folgenden Gegenstände sind verboten:
- chemische Sauerstoffgeneratoren
- Geräte oder Behälter mit Flüssiggas
- persönliche Sauerstoffflaschen („Sauerstoffdosen“)
Hinweis:
- Flüge in die/ab den/innerhalb der USA: Sauerstoffflaschen sind auf diesen Strecken verboten.
- Für Gasflaschen oder Luftzylinder, die für medizinische Zwecke verwendet werden, ist eine Transportgenehmigung der Airline erforderlich.
- Für die Nutzung an Bord des Flugzeugs ist eine medizinische Genehmigung erforderlich.
- Bitte senden Sie Details zu Ihrem Gerät (technisches Datenblatt oder Handbuch des Herstellers) zur Vorregistrierung und medizinischen Überprüfung bis spätestens 48 Stunden vor Abflug an die medizinische Abteilung.
Stückbeschränkung: 2 Stücke pro Passagier
Rettungswesten und andere selbstaufblasende Sicherheitsgegenstände sind mit einem Auslösemechanismus mit Gas ausgestattet, welches als gefährlicher Gegenstand besonderen Transportvorschriften unterliegt.
Definition von „selbstaufblasende Sicherheitsgegenstände“: Selbstaufblasende, persönliche Sicherheitsausrüstung, die von einer Person getragen werden kann.
Mengenbeschränkung für Gaskartuschen:
- max. 2 kleine integrierte Gaskartuschen mit ungiftigem und nicht entzündlichem Gas der Gefahrenunterklasse 2.2. ohne Nebenrisiko (z. B. Kohlendioxid).
- Darüber hinaus können maximal 2 kleine Ersatz-Gaskartuschen (z. B. Kohlendioxid) pro Gerät mitgeführt werden.
Transportvorschriften:
- Die integrierten Gaskartuschen dürfen nur zum Selbstaufblasen verwendet werden.
- Die Ausrüstung muss so verpackt sein, dass sie nicht aus Versehen aktiviert werden kann.
- Selbstaufblasende Sicherheitsgegenstände mit pyrotechnischen Auslösemechanismen der Gefahrenunterklasse 1 sind für den Transport verboten.
Hinweis:
- Für Rettungswesten, Schwimmwesten oder andere selbstaufblasende Sicherheitsgegenstände ist eine Transportgenehmigung der Airline erforderlich.
- Bitte registrieren Sie Rettungswesten, Schwimmwesten oder andere selbstaufblasende Sicherheitsgegenstände bei der Buchung Ihres Fluges über unsere Gefahrgut-Abteilung.
Diese Vorschriften gelten nur für Flüge nach/von/innerhalb der USA und Togo.
Wir empfehlen Ihnen, generell keine Pulver oder pulverähnlichen Substanzen mitzuführen.
* Mengenbeschränkung: max. 350 ml Gesamtvolumen
Die folgenden Stoffe sind von diesen Vorschriften ausgeschlossen:
- Medikamente, Babynahrung und menschliche Überreste in Form von Asche
- Pulverähnliche Substanzen, die in Geschäften im Sicherheitsbereich des Flughafens gekauft wurden, sofern sie in einem verschweißten, transparenten Behälter verpackt sind
Hinweis:
- Pulver oder ähnliche Substanzen mit einem Gesamtvolumen von weniger als 350 ml können ebenfalls von der Mitnahme im Handgepäck ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn Zweifel an der Authentizität des Stoffs bestehen.
Stückbeschränkung 1 Stück pro Passagier
Transportvorschriften für medizinische oder klinische Thermometer:
- Kleine Fieberthermometer oder klinische Thermometer mit Quecksilber für den persönlichen Gebrauch müssen in einer Schutzhülle verpackt sein.
* Transportvorschriften für meteorologische Thermometer oder Barometer mit Quecksilber:
- Das meteorologische Thermometer oder Barometer muss in einer sicheren Außenverpackung mit verschweißtem Innenfutter oder in einem Behälter aus festem, auslaufsicherem und durchschlagsicherem Material, welches für Quecksilber undurchlässig ist, mitgeführt werden. Dieses Material muss unabhängig von seiner Position in der Lage sein, das Austreten von Quecksilber aus der Verpackung zu verhindern.
- Thermometer oder Barometer mit Quecksilber dürfen nur von Vertretern eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Behörde mitgeführt werden.
Hinweis zu meteorologischen Thermometern oder Barometern mit Quecksilber:
- Für meteorologische Thermometer oder Barometer ist eine Transportgenehmigung der Airline erforderlich.
- Bitte registrieren Sie meteorologische Thermometer oder Barometer bei der Buchung Ihres Fluges über unsere Gefahrgut-Abteilung.
Herzschrittmacher oder andere medizinische Geräte, die Radioisotope enthalten, einschließlich solcher, die mit Lithiumbatterien betrieben, implantiert oder von außen angebracht werden, sind für die Mitnahme zugelassen.
Aus Sicherheitsgründen sind folgende Gegenstände im Handgepäck nicht zulässig:
- Brecheisen, Bohrer und Bohraufsätze (einschließlich schnurloser Schnellschrauber)
- Werkzeuge mit einer Länge von mehr als 6 cm, die als Waffe verwendet werden können, wie z. B. Schraubenzieher und Meißel
- Sägen, darunter schnurlose Sägen, Schweißbrenner, Nagelpistolen und Druckluftnagler
- spitze oder scharfe Gegenstände, wie z. B. Schneidwerkzeuge (Äxte, Beile und Hackmesser), Eispickel, Rasierklingen, Teppichmesser, Messer oder Scheren mit einer Klingenlänge von mehr als 6 cm (ab dem Scharnier)
- Kampfsportausrüstung mit scharfer Spitze oder Kante, wie Schwerter und Säbel
- stumpfe Gegenstände wie Baseball- und Softballschläger, Schläger, Schlagstöcke, Knüppel, Kampfsportausrüstung und Keulen
Hinweis:
- Verbrennungsmotoren und benzinbetriebene Geräte und Werkzeuge (z. B. Kettensägen, Notstromaggregate) sind in jedem Fall für den Transport verboten.
- Weitere Informationen und Transportvorschriften zur Mitnahme von Elektronikgeräten und Batterien finden Sie unter „Elektronische Geräte und Batterien“.
Mengenbeschränkung: max. 1 l entzündliche Flüssigkeit pro Außenverpackung
Zulässige nicht-infektiöse Proben und biologische Stoffe:
- sind z. B. Säugetiere, Vögel, Amphibien, Reptilien, Fische, Insekten und andere Wirbellose,
- enthalten kleine Mengen an entzündlichen Flüssigkeiten (UN 1170, UN 1198, UN 1987 oder UN 1219) und
- müssen die folgenden Transportvorschriften einhalten.
Transportvorschriften für Innenverpackungen:
- 1. Variante: Die Proben oder biologischen Stoffe werden in einem mit Alkohol oder einer alkoholischen Lösung befeuchteten Papierhandtuch und/oder Siebtuch sowie zusätzlich in einem verschweißten Plastikbeutel verpackt.
- 2. Variante: Die Proben oder biologischen Stoffe sind in einer Phiole oder einem festen Behälter verpackt, der Alkohol oder eine alkoholische Lösung enthält.
- Freie Flüssigkeiten im Behälter dürfen 30 ml nicht überschreiten.
- Die Proben und biologischen Stoffe in der Innenverpackung werden zusätzlich in einem verschweißten Plastikbeutel mit saugfähigem Material verpackt.
Transportvorschriften für Außenverpackungen:
- Diese Plastiktüte muss anschließend in einer stabilen Außenverpackung mit geeignetem Polstermaterial verpackt werden.
- Die Gesamtmenge an entzündlicher Flüssigkeit pro Außenverpackung darf 1 l nicht überschreiten.
- Sobald die Außenverpackung verschweißt ist, muss sie folgendes Gütezeichen tragen: „Wissenschaftliche Forschungsproben, es gelten die nicht beschränkten A180-Sonderbestimmungen.“
Hinweis:
- Infektiöse Proben oder biologische Stoffe wie Blutproben, Gewebe, Pilze oder Bakterien- und Viruskulturen, die Menschen oder Tiere infizieren können, sowie Substanzen der Kategorie UN3373 sind für den Transport verboten.
- Für nicht-infektiöse Proben und biologische Stoffe ist eine Transportgenehmigung der Airline erforderlich.
- Bitte registrieren Sie nicht-infektiöse Proben und biologische Stoffe bei der Buchung Ihres Fluges über unsere Gefahrgut-Abteilung.
Mengenbeschränkung: max. 2,5 kg Trockeneis (Kohlendioxid, fest) Nettogewicht pro Passagier
Transportvorschriften:
- Aufgegebene Gepäckstücke mit Trockeneis müssen mit dem zusätzlichen Etikett „Trockeneis“ oder „Kohlendioxid, fest“ gekennzeichnet sein. Darüber hinaus ist ein Hinweis auf das Nettogewicht des enthaltenen Trockeneises bzw. ein Hinweis darauf, dass das Nettogewicht 2,5 kg oder weniger beträgt, erforderlich.
- Die Verpackung muss das Entweichen von Gas ermöglichen.
- Trockeneis (Kohlendioxid, fest) ist nur als Kühlmittel für verderbliche Waren zulässig, die nicht selbst als Gefahrgut gelten.
Hinweis:
- Für Trockeneis (Kohlendioxid, fest) ist eine Transportgenehmigung der Airline erforderlich.
- Bitte registrieren Sie Trockeneis (Kohlendioxid, fest) bei der Buchung Ihres Fluges über unsere Gefahrgut-Abteilung.
Magnetische Stoffe (UN2807), gelten als gefährliche Gegenstände und sind für den Transport verboten.
Beispiele für magnetische Stoffe gemäß UN 2807 sind:
- ferromagnetische Metalle und Abschirmmaterialien mit relativ hoher Magnetfeldstärke, wie Magnetrone,
- nicht abgeschirmte Dauermagnete ohne Halterung,
- magnetische Gegenstände mit einer Magnetfeldstärke, die eine Kompassabweichung von 2 Grad in einer Entfernung von 2,1 m erzeugen, d. h. min. 0,418 A/m oder 0,000525 Gauß.
* Aufgrund ihrer geringen Magnetfeldstärke können folgende Gegenstände für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden:
- Gebrauchsgüter mit Magneten, wie gängige Kühlschrankmagnete, magnetische Küchenmesserhalter, Mobiltelefon- oder Kreditkartenhüllen oder magnetische Steckverbinder
- Magnetarmbänder zur Haiabwehr (z. B. Sharkbanz): Diese Armbänder müssen in der Transportbox des Herstellers transportiert werden.
- Elektromagnete, die in verschiedenen Geräten, wie z. B. Detektoren verwendet werden, sind zulässig, wenn sie vollständig ausgeschaltet, gegen versehentliche Aktivierung geschützt oder von ihrer Stromquelle getrennt werden.
Oxidationsmittel und organische Peroxide sind für den Transport verboten.
Dazu gehört Folgendes:
- Bleichmittel oder Bleichpulver
- Swimmingpool-Chemikalien
- Färbemittel
* Nur Brennstoff-Ersatzkartuschen sind im aufgegebenen Gepäck zulässig.
Brennstoffzellen-Systeme und Brennstoff-Ersatzkartuschen für tragbare Elektronikgeräte wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder müssen sicher verpackt sein, um Schäden zu vermeiden.
Mengenbeschränkung für Ersatzpatronen: max. 2 Stück pro Passagier
Mengenbeschränkungen für Brennstoffzellen oder Brennstoffzellen-Kartuschen:
- Flüssigkeiten: max. 200 ml
- Feststoffe: max. 200 g
- Flüssiggase: max. 120 ml für nicht-metallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellen-Kartuschen oder max. 200 ml für metallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellen-Kartuschen
- Wasserstoff in Metallhydrid: max. 120 ml Wasserkapazität
Transportvorschriften für Brennstoffzellen-Kartuschen:
- Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss ein Gütezeichen tragen, das auf die Einhaltung der Spezifikationen von IEC 62282-6-100:2010/AMD1:2012 hinweist, sowie einen Hinweis auf die maximale Menge und die Art des Brennstoffs.
Transportvorschriften für Brennstoffzellen-Systeme:
- Brennstoffzellen-Systeme müssen das Gütezeichen des Herstellers „Nur für die Mitnahme in der Flugzeugkabine zugelassen“ tragen.
- Die Brennstoffzellen-Systeme dürfen nicht zum Aufladen des elektronischen Geräts verwendet werden, wenn das Gerät nicht in Betrieb ist.
- Brennstoffzellen-Systeme dürfen nur entzündliche Flüssigkeiten, ätzende Substanzen, Flüssiggase, wasserreaktive Materialien oder Wasserstoff in Metallhydrid enthalten. Brennstoffzellen-Systeme, deren einzige Funktion das Aufladen einer Batterie in einem Gerät ist, sind verboten.
- Das Aufladen/Nachfüllen von Brennstoffzellen an Bord ist verboten. Ausschließlich die Installation von Ersatzpatronen ist an Bord zulässig.
Isolierte Verpackungen mit gekühltem Flüssigstickstoff (Trockenisolierbehälter), vollständig absorbiert in porösem Material:
- dürfen nur für Produkte verwendet werden, die nicht selbst als gefährliche Gegenstände gelten;
- dürfen nicht zulassen, dass sich im Behälter Druck ansammelt
- dürfen keine Freisetzung von gekühltem Flüssigstickstoff ermöglichen, unabhängig von der Position der isolierten Verpackung (Trockenisolierbehälter).
Hinweis:
- Weitere Informationen zur Mitnahme von „Proben oder biologischen Stoffen“ finden Sie im Abschnitt „Nicht infektiöse Proben und biologische Stoffe, die kleine Mengen an entzündlichen Flüssigkeiten enthalten“.
- Für isolierte Verpackungen (Trockenisolierbehälter) ist eine Transportgenehmigung der Airline erforderlich.
- Bitte registrieren Sie isolierte Verpackungen (Trockenisolierbehälter) bei der Buchung Ihres Fluges über unsere Gefahrgut-Abteilung.
Die Transportvorschriften unten beziehen sich auf Fallschirme mit pyrotechnischer Einschaltautomatikvorrichtung (AAD), wie z. B. Cypres AAD.
Transportvorschriften:
- Sie müssen ein schriftliches Dokument von einer autorisierten nationalen Behörde mit sich führen, welches Einzelheiten zu der Einschaltautomatikvorrichtung (AAD) sowie eine Bestätigung enthält, dass die Vorrichtung nicht als Gefahrgut gilt.
* Hinweis: Falls die Transportvorschriften nicht eingehalten werden, ist die Mitnahme verboten.
Mengenbeschränkung: 1 Gerät pro Passagier
Transportvorschriften:
- Die Verwendung von Haarstyling-Geräten, die mit Kohlenwasserstoffgas-Kartuschen betrieben werden, ist an Bord verboten.
- Die Schutzabdeckung muss sicher über dem Heizelement angebracht sein.
Hinweis:
- Gas-Nachfüllsets für Haarstyling-Geräte, die mit Kohlenwasserstoffgas-Kartuschen betrieben werden, sind für den Transport verboten.
- Weitere Informationen zur Mitnahme von Haarstyling-Geräte mit Lithiumbatterien finden Sie im Abschnitt „Taucherlampen, Lötkolben und andere wärmeerzeugende Geräte mit integrierten Batterien“.
Sicherheitskoffer und Geldkassetten sind für den Transport verboten.
Permeationsgeräte, die zur Kalibrierung von Luftqualitätsmessgeräten verwendet werden, dürfen nur im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.
Die folgenden zusätzlichen Gegenstände sind sowohl im aufgegebenen Gepäck als auch im Handgepäck verboten:
- Behälter mit entzündlichen Flüssigkeiten, wie Farben, Lacke, Verdünner, Reinigungsmittel, Lösungsmittel oder Benzin
- Behälter mit nicht entzündlichen Farben
- leicht entzündliche Materialien und Gegenstände wie Grillfeuerzeuge, Brennpaste, Butan- oder Propangasflaschen, Trockenalkohol, Brennstoff oder Holzkohle
- giftige oder infektiöse Stoffe und Substanzen wie Quecksilber, Rattengift, Insektizid, Arsen, Zyanid, Bakterien- und Viruskulturen oder infektiöse Laborproben
- kaustische und ätzende Substanzen wie Säuren, Laugen, Basen oder Nassbatterien, Rostschutz- oder Rostentfernungsstoffe, Schwefeldioxidlösungen oder chemische Sets
- Radioaktive Stoffe und Gegenstände
- Substanzen, die bei Kontakt mit Wasser entflammbare Gase entwickeln, wie beispielsweise Carbide
- Kohlendioxid-Kartuschen (CO2) für Wassersprudler über 50 ml
- Verbrennungsmotoren und benzinbetriebene Geräte und Werkzeuge (z. B. Rasenmäher, Kettensägen, Notstromaggregate). Dies gilt unabhängig davon, ob die Geräte oder Werkzeuge neu (in der Originalverpackung) oder gebraucht sind.
- entzündliche, nicht entzündliche, gekühlte und giftige Treibgase
- zerbrechliche Gegenstände wie Fernseher, Klimaanlagen, Kühlschränke oder PC-Bildschirme
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie einen bestimmten Gegenstand auf Ihrer Reise mitführen dürfen, wenden Sie sich bitte an unser Service Centre.
Weitere Transportinformationen:
- Die Mitnahme gefährlicher Gegenstände, die nicht für den Transport zugelassen sind, kann zur Beschlagnahmung der Gegenstände führen. Sie haften in diesem Fall.
- Diese Transportrichtlinien entsprechen den nationalen Bestimmungen sowie den aktuellen IATA-Gefahrgutvorschriften für die sichere Mitnahme gefährlicher Gegenstände. Brussels Airlines behält sich das Recht vor, diese Einschränkungen aus Sicherheitsgründen zu erweitern.
- Diese Transportvorschriften können bei Flügen mit Codeshare-Partnern möglicherweise abweichen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Airline.
- Möglicherweise gelten restriktivere Ländervorschriften.