Kurzes Informationsblatt Für Reisen Zwischen Der Europäischen Union Und Den Vereinigten Staaten Von Amerika
Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten übermittelt Brussels Airlines bestimmte Reise- und Buchungsdaten (PNR) von Fluggästen, die Reisen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika antreten, an das US Department of Homeland Security (DHS - Ministerium für Heimatschutz).
Amerikanische Behörden verwenden diese Informationen zur Bekämpfung von Terrorismus und anderen schweren grenzüberschreitenden Verbrechen. Die Daten können zusammen mit anderen Daten mit den Listen der Fluggäste abgeglichen werden, die zu Bedenken hinsichtlich der Luftfahrtsicherheit Anlass geben.
Die Daten werden fünfzehn Jahre lang aufbewahrt und können an andere Behörden weitergegeben werden. Daten, die eine bestimmte Rechtssache oder ein Ermittlungsverfahren betreffen, können bis zum Abschluss der Rechtssache oder der Ermittlungen aufbewahrt werden.
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Häufig gestellte Fragen zur Übermittlung von Fluggastdaten an amerikanische Behörden bei Flügen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
Die Vereinigten Staaten verlangen von Fluggesellschaften, die Flüge in die, aus den und durch die Vereinigten Staaten (USA) durchführen, die Übermittlung bestimmter Fluggastdaten an das US Department of Homeland Security (DHS - Ministerium für Heimatschutz), um die Sicherheit des Flugverkehrs und die innere Sicherheit der USA dadurch gewährleisten zu können, dass vor Ankunft der Fluggäste eine Risikobewertung vorgenommen wird. Die Fluggastdaten unterteilen sich in zwei Gruppen.
- Die so genannten „Passenger-Name-Record-Daten“ (PNR): Dazu gehören verschiedene Informationen, die bei der Buchung erfasst werden oder über die Fluggesellschaften bzw. Reisebüros verfügen, wie der Name des Fluggasts, die Anschrift, Angaben zur Reiseroute (wie Datum der Reise, Abreise- und Bestimmungsort, Sitznummer und Anzahl von Gepäckstücken) sowie Angaben zur Buchung (wie Reisebüro, Angaben zur Zahlungsmethode und vorbestellten Mahlzeiten oder Anfordern eines Rollstuhls) oder andere Informationen (wie Mitglied eines Vielfliegerprogramms);
- Advanced Passenger Information (API): Dazu gehören hauptsächlich Angaben aus dem Reisepass des Fluggastes; sie werden häufig bei der Abfertigung erfasst. Diese Informationen werden den Grenzkontrollbehörden vor der Ankunft des Fluges übermittelt. Auch diese Informationen werden zum Abgleich der Fluggäste mit den Listen von Personen verwendet, die als Risiko für die Luftfahrtssicherheit eingestuft werden.
Diese häufig gestellten Fragen betreffen in erster Linie PNR-Daten, da es im Abkommen vom 26. Juli 2007 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten um diese Daten geht. Die Europäische Union sorgt dafür, dass Luftfahrtunternehmen der Übermittlungspflicht nachkommen. Brussels Airlines hat diese Anforderungen zu erfüllen.
Eine ausführlichere Erklärung zur Verwendung der von Fluggästen auf Flügen zwischen der Europäischen Union (EU) und den USA erfassten PNR-Daten durch das Ministerium für Heimatschutz (DHS) finden Sie im internationalen Abkommen und im Begleitschreiben des DHS, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 204 vom 4. August 2007 veröffentlicht sind. Über diesen Link zu öffnen.
Das DHS verwendet Fluggastdaten (PNR) bei Flügen zwischen der EU und den USA zur Verhinderung und Bekämpfung von
- Terrorismus und damit verbundenen Straftaten,
- anderen schweren länderübergreifenden Straftaten, einschließlich internationaler organisierter Kriminalität, und
- der Flucht im Falle von Haftbefehl oder Gewahrsamnahme wegen der oben genannten Straftaten.
PNR-Daten können bei Bedarf zum Schutz wichtiger Interessen einer Person, in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder für sonstige gesetzlich vorgesehene Zwecke verwendet werden.
Gemäß gesetzlicher Bestimmungen (title 49, United States Code, section 44909(c)(3)) und der entsprechenden (vorläufigen) Durchführungsbestimmungen (title 19, Code of Federal Regulations, section 122.49b) muss jede Fluggesellschaft, die Auslands- Passagierflüge aus den oder in die Vereinigten Staaten durchführt, dem DHS PNR-Daten übermitteln, die mit den Reservierungs-/Abfertigungssystemen der Fluggesellschaft erhoben und darin gespeichert werden.
Erklärt werden insbesondere folgende Bedingungen für den Umgang mit PNR-Daten:
- die Verwendungszwecke von Fluggastdaten,
- die Weitergabe von PNR-Daten an andere Stellen,
- die erfassten Informationskategorien,
- der Zugriff von Fluggästen auf ihre Daten und Beschwerdemöglichkeiten,
- die Durchsetzung,
- der amtliche Vermerk an Reisende,
- die Speicherungsdauer,
- die Übermittlung von PNR,
- das Prinzip der Gegenseitigkeit und
- die Änderung des Abkommens.
Auf der Grundlage dieser Zusicherungen des DHS schlossen die Europäische Union und die Vereinigten Staaten im Juli 2007 ein internationales Abkommen. Die Europäische Union wird somit sicherstellen, dass die Fluggesellschaften die vom DHS verlangten PNR-Daten übermitteln.
Bestimmte als “sensibel” eingestufte PNR-Daten können an das DHS übermittelt werden. Sensible PNR-Daten sind beispielsweise bestimmte Informationen über die Rasse oder ethnische Herkunft, die politische Überzeugung, Religion, den Gesundheitszustand oder sexuelle Neigungen des Fluggastes. Das DHS verpflichtet sich, keine sensiblen PNR-Daten, die es erhalten hat, zu verwenden, und hat ein automatisches Filterprogramm eingerichtet, mit dem sichergestellt wird, dass die sensiblen PNR-Daten prinzipiell nicht verwendet werden.
In Ausnahmefällen, z. B. wenn eine Person in Lebensgefahr schwebt oder in ernster Gefahr ist, können sensible PNR-Daten jedoch verwendet werden.
Das DHS kann PNR-Daten an andere amerikanische Terrorabwehr-, Strafverfolgungsund Sicherheitsbehörden zwecks Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus, grenzüberschreitenden Verbrechen und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (Bedrohungen, Flüge, Einzelpersonen, Routen usw.) weitergeben.
Das DHS kann PNR-Daten an Behörden in Drittstaaten weitergeben, es muss in diesem Fall aber zuvor die beabsichtigte Verwendung der Informationen und die Datenschutzmaßnahmen prüfen. Außer in Notfällen sind für Datenübermittlungen ähnlich strenge Datenschutzmaßnahmen vorgeschrieben, wie sie im internationalen Abkommen zwischen der EU und den USA vorgesehen sind.
Das DHS wird die PNR-Daten fünfzehn Jahre lang aufbewahren. Daten, die eine bestimmte Rechtssache oder ein Ermittlungsverfahren betreffen, können bis zum Abschluss der Rechtssache oder der Ermittlungen aufbewahrt werden.
Das DHS führt Protokoll über den Zugang zu sensiblen PNR-Daten und löscht die Daten innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Zweck, zu dem auf sie zugegriffen wurde, erfüllt ist und wenn eine längere Speicherung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Das DHS informiert die Europäischen Kommission (GD JLS) in der Regel innerhalb von 48 Stunden über Zugriffe auf sensible Daten.
Jeder Fluggast kann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit und seines Wohnsitzlandes Auskunft über seine PNR-Daten und Berichtigungen verlangen.
Informationen zur Politik des DHS, was den Zugriff auf Informationsarchive und personenbezogene Daten anbelangt, finden Sie unter http://www.dhs.gov/xfoia/editorial_0579.shtm. Weitere Informationen können vom FOIA Programm des DHS Privacy Office angefordert werden:
FOIA
The Privacy Office
U.S. Department of Homeland Security
245 Murray Drive SW
STOP-0550
Washington, DC 20528-0550
Toll-free: +1-866-431-0486
Phone: +1-703-235-0790
Fax: +1-703-235-0443
Email: foia@dhs.gov
Informationen über Beschwerdemöglichkeiten beim DHS sind zu finden unter https://www.dhs.gov/dhs-trip.
Benötigen Sie bei Ihrem Beschwerdeantrag Hilfe, können Sie sich an Ihre Datenschutzbehörde wenden. Die Anschriften des Datenschutzbeauftragten Ihres Landes finden Sie über diesen Link.
Weitere Informationen darüber, was mit Ihren Daten geschieht, erhalten Sie von unserem Service Centre.