Haftung
Diese Informationen fassen die Haftungsrichtlinien für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gemäß der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des Übereinkommens von Montreal zusammen.
Die Haftung für den Tod oder die Verletzung eines Passagiers unterliegt keiner finanziellen Obergrenze. Für Entschädigungen bis zur Höhe von SZR113.100 (ungefährer Betrag in Euro: +/- 124.000 EUR) ist das Luftfahrtunternehmen nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche abzuwehren. Bei höheren Entschädigungssummen kann sich die Fluggesellschaft gegen eine Forderung verteidigen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Wird ein Passagier getötet oder verletzt, muss die Fluggesellschaft eine Vorschusszahlung leisten, um unmittelbare wirtschaftliche Bedürfnisse zu decken. Diese Zahlung muss innerhalb von 15 Tagen nach der Identifizierung der anspruchsberechtigten Person geleistet werden. Im Todesfall liegt der Vorschuss bei mindestens SZR16.000 (ungefährer Betrag in Euro: +/- 17.000 EUR).
Bei Verspätung haftet die Fluggesellschaft für den Schaden, es sei denn, sie hat alle nur möglichen Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens ergriffen bzw. es war unmöglich, diese Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung für Verspätungen von Passagieren ist begrenzt auf SZR 4.694 (ungefährer Betrag in Euro: +/- 5.163 EUR).
Trifft Gepäck verspätet ein, ist das Luftfahrtunternehmen für Schäden haftbar, sofern es alle nur möglichen Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens ergriffen hat bzw. es unmöglich war, diese Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung für Verspätungen von Gepäck ist begrenzt auf SZR 1.131 (ungefährer Betrag in Euro: +/- 1.244 EUR).
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von SZR1.131 (ungefährer Betrag in Euro: +/- 1.244 EUR). Bei aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen auch bei Nichtverschulden, es sei denn, das Gepäck war beschädigt. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Passagiere können höhere Haftungsgrenzen erwirken, indem Sie spätestens beim Check-in eine Sondererklärung abgeben und eine Zusatzgebühr bezahlen.
Ist das Gepäckstück beschädigt, verspätet, verloren oder zerstört, muss der Passagier dem Luftfahrtunternehmen so schnell wie möglich eine schriftliche Beschwerde zukommen lassen. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.
Ist das den Flug durchführende Unternehmen nicht der eigentliche Vertragspartner, hat der Passagier das Recht, Beschwerde einzulegen oder Schadensersatzansprüche gegenüber beiden Parteien geltend zu machen. Wird der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens auf dem Ticket aufgeführt, handelt es sich bei diesem um den Vertragspartner.
Gerichtliche Klagen auf Schadenersatz sind innerhalb von zwei Jahren einzureichen, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen.
Die oben genannten Vorschriften basieren auf dem Abkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der EG gemäß der Bestimmung (CE) Nr. 2027/97 (geändert durch die Bestimmung (CE) Nr. 889/2002) und den Gesetzen der Mitgliedstaaten Anwendung findet.
Diese Zusammenfassung oder Bekanntmachung kann weder als Rechtsgrundlage für eine Schadensersatzklage verwendet werden, noch für die Auslegung der Bestimmungen der Montrealer Übereinkunft.