„Most Significant Carrier“-Regel
Bei Flügen, bei denen außer Brussels Airlines auch noch eine oder mehrere andere Fluggesellschaften beteiligt sind, gilt die sogenannte „Most Significant Carrier(MSC)“-Regel der IATA Resolution 302, die April 2011 in Kraft getreten ist. Diese Resolution bestimmt, welche Fluggesellschaft bezüglich eventuell voneinander abweichender Gepäckbestimmungen maßgeblich ist.
Im Allgemeinen gelten immer dann die Freigepäckmengen von Brussels Airlines, wenn Brussels Airlines die geographisch längste oder entscheidende Strecke der Reise durchführt. Wenn die längste oder entscheidende Strecke der Reise von einer anderen Fluglinie durchgeführt wird, gelten vorbehaltlich gewisser Ausnahmen die Gepäckbestimmungen jener anderen Fluglinie für die gesamte Flugreise. In dem Fall gelten sie also auch für den Flug mit Brussels Airlines und für Codeshare-Flüge. Ihre zulässige Freigepäckmenge steht auf Ihrem elektronischen Ticket.
Die MSC-Regel gilt nicht für Handgepäck. Für Handgepäck gelten jeweils die Bestimmungen der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Wenn Ihre Flugreise einen Anschlussflug bzw. einen Flug mit einer Partnerfluggesellschaft umfasst, empfehlen wir Ihnen, sich online über die Gepäckbestimmungen jeder der Fluggesellschaften kundig zu machen.
Für Flüge in die USA und nach Kanada sowie über diese bzw. aus diesen beiden Ländern gelten Ausnahmen.
Laut dem Verbraucherschutzrecht des US-Verkehrsministeriums und der Entscheidung der kanadischen Verkehrsbehörde gelten für alle Flüge in die USA und nach Kanada sowie über diese bzw. aus diesen beiden Ländern die folgenden Gepäckbestimmungen:
- Einheitlichkeit der Gepäckregeln: Für die gesamte Reise müssen dieselben Bestimmungen hinsichtlich Freigepäck, Handgepäck und Übergepäckgebühren gelten.
- Für gewöhnlich gelten die Gepäckbestimmungen der Fluglinie, die auf dem Ticket als Erstes aufgeführt ist.
- Die auf dem Ticket als Erstes aufgeführte Fluggesellschaft kann jedoch entscheiden, dass die Gepäckbestimmungen einer anderen an der Flugreise beteiligten Fluggesellschaft gelten sollen.